Normenkette
StVG §§ 7, 18; VVG § 115; BGB § 249
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 8.5.2010 geltend.
Unter dem vorbezeichneten Datum befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Q, mit dem im Eigentum der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin stehenden KfZ der Marke Mercedes, Modell 220 S 500, auf dem linken Fahrstreifen die Autobahn von C in Richtung P. Vor einer Verkehrsstauung bremste der Zeuge Q den Wagen ab. Der Beklagte zu 2) fuhr mit seinem KfZ im Schritttempo bei ausgeschaltetem Motor aufgrund des vorbezeichneten Staus frontal auf das klägerische KfZ auf. Der Beklagte zu 2) erkannte anschließend die alleinige Verantwortung an dem Unfall an. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) erlitt marginale Schäden im Frontbereich in Form eines eingedrückten Vorderkennzeichens und oberflächlichen Lackkratzern an der vorderen Stoßstange. Bereits im Jahr 2008 erlitt das klägerische Fahrzeug einen Heckschaden
Die Klägerin beauftragte anschließend den Privatgutachter I mit der Begutachtung der Schäden. Dieser errechnete in seinem Gutachten vom 14.5.2010 Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.388,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Privatgutachtens vom 14.5.2010 verwiesen (Bl. 5 d.A.).
Eine Nachbegutachtung durch die Beklagte zu 1) - durchgeführt durch die Firma J GmbH und Co. KG - erfolgte unter dem 26.7.2010. Eine Übersendung dieses erstellten Gutachtens an die Klägerin erfolgte vorprozessual nicht.
Mit Schreiben vom 4.8.2010 lehnte die Beklagte zu 1) ihre Einstandspflicht unter Verweis auf das Gutachten der Firma J GmbH und Co. KG ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 4.8.2010 verwiesen (Bl. 19 d.A.).
Die Klägerin behauptet,
die in dem Gutachten des Privatgutachters I ausgewiesenen Schäden seien ausschließlich auf den Auffahrunfall des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Altschäden seien nicht mehr vorhanden. Insbesondere habe eine ordnungsgemäße Reparatur des Heckschadens aus dem Jahr 2008 stattgefunden.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagten haben durch die Nichtvorlage des Gutachtens der Firma J GmbH und Co. KG vorliegend Beweise vereitelt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.284,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.8.2010 sowie weiteren 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.2.2011 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten,
durch vorhandene Altschäden an dem klägerischen KfZ seien nicht sämtliche Positionen aus dem Gutachten des Sachverständigen I auf den Unfall zurückzuführen. Insbesondere seien Altschäden in Form eines durchgestauchten Heckstoßfängers und eines Streifschadens im vorderen rechten Bereich des Frontstoßfängers auszumachen. Zudem seien behobene Vorschäden an der Front und linken Seite festzustellen. Eine durchgeführte Reparaturlackierung an der linken Fahrzeugseite sei nicht sach- und fachgerecht vorgenommen worden. Schließlich seien in nicht abschließender Aufzählung Altschäden in Form von Verkratzungen an den rechten Türen und an der Seitenwand, Streifschaden am Stoßfänger vorne links, Unfallschäden am Kotflügel vorne links, Dellen an den Türen links und fehlende MB-Sperren an der Motorhaube auszumachen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und E sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.des Sachverständigen M. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 96 d.A.ff) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2011 verwiesen (Bl. 69 d.A. ff.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen.
A.Zwar ist die grundsätzliche unfallbedingte Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des unstreitigen Unfallherganges aus § 18 StVG, § 115 VVG bzw. § 823 BGB gegeben. Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbringen können, dass die geltend gemachten Schäden durch den vorbezeichneten Unfallhergang entstanden sind.
Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. exemplarisch KG, Besc...