Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Geschäftswert beträgt 8.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die im Rubrum bezeichneten Beteiligten halten den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentumsanteil in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit notariellem Vertrag des Notars … aus Wuppertal vom 25.01.2005 (UR-Nr. 126/2005 VV) übertrug der Beteiligte zu 1) unter I. dieses Vertrages seine Gesellschaftsbeteiligung der Beteiligten zu 2). Unter II. vereinbarten die Beteiligten, dass dem Beteiligten zu 1) an der übertragenden Gesellschaftsbeteiligung ein lebenslängliches – schuldrechtlich unentgeltliches – Nießbrauchsrecht eingeräumt wird. Ferner ließ sich der Beteiligte zu 1) unter III. einen Rückübertragungsanspruch einräumen, der nach III. 3 durch Eintragung einer auf die Lebenszeit des veräußernden Beteiligten zu 1) befristeten (Rück-)Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ordnungsnummer 4¹ der Grundbuchakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben unter Hinweis auf den Vertrag beim Amtsgericht Niebüll – Grundbuchamt – am 02.02.2005 beantragt,

  1. das Grundbuch von Wenningstedt Blatt 3142 zu berichtigen,
  2. das Nießbrauchrecht einzutragen,
  3. im Rang danach die Rückauflassungsvormerkung einzutragen.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 15.02.2005 mitgeteilt, die Eintragung des Nießbrauches und der Rückauflassungsvormerkung könne nicht erfolgen, da durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beteiligte zu 2) diese Alleineigentümerin aller Anteile geworden sei. Die Gesellschaft sei damit aufgelöst und eine Belastung von Gesellschaftsanteilen sei nicht mehr möglich.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 08.03.2005. Sie sind der Ansicht, die GbR sei nicht erloschen. Obwohl sich die Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt hätten, müsse die Gesellschaft als fortbestehend fingiert werden, da der übertragene Gesellschaftsanteil mit einem Nießbrauchrecht belastet gewesen sei. Die Übertragung der mit dem Vorbehaltsnießbrauch vorbelasteten Anteile würde anderenfalls zum Erlöschen des Nießbrauchs führen, was nicht ihrer Vertragsabsicht entsprochen habe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der bisher herrschenden Auffassung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Eintragung eines Nießbrauchrechts und der Rückauflassungsvormerkung ein Eintragungshindernis entgegensteht. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, zu deren Lasten die Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung

(zur Formulierung des Grundbucheintrages: Eickmann, in: Rpfleger 1985, 85 [91]; Ebeling, in: Meikel, Grundbuchrecht, Band IV, 8. Aufl., § 10 GBV Rn. 34 a.E.)

eingetragen werden und deren Rückübertragung durch die Vormerkung gesichert werden soll, besteht nicht mehr.

1.

Nach der bislang überwiegenden Auffassung setzt der Tatbestand der Gesellschaft das Vorhandensein mehrerer Gesellschafter voraus. Im Falle der Vereinigung aller Mitgliedschafsrechte in der Person des letzten verbleibenden Gesellschafters einer GbR die Gesellschaft ohne Liquidation beendet

(BGHZ 24, 106 [108], 47, 293 [296]; 58, 316 [318]; 66 98 [101], 91, 132 [37], 101, 123 [129]; BFH, DB 1997, 1542; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 619; Habermeier, in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2003, vor § 705 Rn. 29 a; Ulmer, in: Staub, HGB-Kommentar, 4. Aufl., 2004, § 105 Rn. 69).

Die ältere gesellschaftsrechtliche Auffassung korrespondiert mit der herrschenden Meinung im Grundbuchrecht, mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen infolge Anwachsung (Gesamtrechtsnachfolge) – ohne Auflassung – in das Alleineigentum der verbleibenden Gesellschafters übergehe und das Grundbuch zu berichtigen sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., 2004, Rn. 982 b und 982 g). Mit dem Erlöschen der Gesellschaft ist auch der Gesellschaftsanteil des Beteiligten zu 2) erloschen. Damit ist auch das Recht erloschen, an dem ein Nießbrauch bestellt werden könnte. Denn ohne Vorhandensein eines Gesellschaftsanteils bzw. eines Gesellschaftsverbandes ist ein Fortbestehen des am Gesellschaftsanteil bestellten Nießbrauchs nicht denkbar. Das Problem der sachenrechtlichen Belastung eines hinzuerwobenen Anteils durch einen Nießbrauch könne dadurch gelöst werden, dass sich der Nießbrauch dinglich auf die gesamte Beteiligung erstrecke, inhaltlich aber seinen bisherigen Umfang behalte, sich also in einen Quotennießbrauch an der nur noch einheitlich fortbestehenden Beteiligung wandle

(Sieveking, Festschrift für Schippel, 1996, 505 [515], zit. nach Priester, Die zwingende Einheitlichkeit des Personengesellschaftsrechts – ein überholtes Prinzip?, in: DB 1998, 55 [59], Fn. 66).

2.

Demgegenüber befürwortet eine neuere Ansicht, die ursprünglich mehreren Personen zustehenden G...

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