Verfahrensgang

AG Husum (Beschluss vom 04.10.1996; Aktenzeichen 2 C 523/96)

 

Tenor

wird die Beschwerde der klägerischen Prozeßbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts Husum vom 04. Oktober 1996 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Schi.-H. Anzeigen 1981, 118), nach der bei Räumungsklagen der Streitwert gemäß § 16 GKG an der Bruttomiete zu orientieren ist, auf. Die Kammer folgt nunmehr der im Vordringen begriffenen Auffassung, nach der der Streitwert dann, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien eine Ausschlüsselung nach Grundmiete und Nebenkosten ergibt, lediglich von der Nettomiete auszugehen ist (so u.a. OLG Oldenburg WuM 1993, 478; OLG Rostock MDR 1994, 628; LG Mönchen-Gladbach ZMR 1990, 147; LG Memmingen WuM 1993, 478; LG Frankenthal (Pfalz) ZMR 1993, 378). Für diese Ansicht spricht, daß die Nebenkosten nach heutiger Handhabung beim Vermieter immer durchlaufende Posten sind. Sie sind somit kein Entgelt für die Überlassung der Mietsache, was die Vertragsparteien durch eine entsprechende Aufschlüsselung im Mietvertrag in der Regel zum Ausdruck bringen.

Bezüglich der verbrauchsabhängigen Nebenkosten ist daneben nicht nachvollziehbar, daß der Nutzungswert einer Wohnung davon abhängig sein soll, ob der Vermieter Versorgungsverträge bzgl. Heizung, Strom und Wasser mit dem Vermieter oder direkt mit den Versorgungsunternehmen abschließt (so bereits LG Ulm MDR 1979, 768).

Zwar ist Teil der Verpflichtung des Vermieters die Überlassung einer beheizbaren Wohnung. Die tatsächlich angefallenen Heizkosten sind jedoch nicht Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung, sondern für das verbrauchte Heizöl. Das Entgelt für die Bereitstellung der für den Empfang von Versorgungsleistungen nötigen Grundeinrichtungen ist aber bereits in der Grundmiete enthalten.

Gegen die Einbeziehung nur der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten spricht, daß die Differenzierung zwischen Verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Nebenkosten kaum nachvollziehbar und wenig praktikabel ist.

Zudem entspricht es dem Gesetzeszweck, den Streitwert für Räumungsverfahren niedrig zu halten.

Nach alledem hat das Amtsgericht den Streitwert im Ergebnis zu Recht an der Nettomiete orientiert.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei.

 

Unterschriften

Dr. Wyluda, Alf, Selke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1254643

WuM 1998, 44

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