Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen 5 StR 566/17)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,

  1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen,
  2. weitere 840,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 11.555,– EUR (Antrag zu 1. = 7.500,– EUR, Antrag zu 3. = 2.000,–, § 3 ZPO)

 

Tatbestand

Die Klägerin macht materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.07.2015 in F. auf der S. ereignete. Dabei kollidierte die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h mit einem vor ihr plötzlich abbremsen Taxi, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Die Klägerin behauptet, dass sie durch die Kollision erheblich verletzt worden sei. Nach dem Unfall seien bei ihr Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks aufgetreten. Die anschließend durchgeführten ärztlichen Untersuchungen hätten einen diffusen Druckschmerz im HWS-Bereich, eine eingeschränkte Inklination und Reinklination sowie einen diffusen Druckschmerz im Bereich der Brustwirbelsäule ergeben. Außerdem habe ein Druckschmerz über dem rechtseitigen Sprunggelenk bestanden.

Eine wenige Tage später durchgeführte Computertomografie habe zudem eine horizontal verlaufende nicht dislozierte Querfraktur der Bogenwurzel links in Höhe BWK-6 ergeben.

Wegen der Sprunggelenksprellung sei ein Verband angelegt worden, wofür ihr Kosten in Höhe von 15,– EUR entstanden seien.

Spazierengehen sei ihr in den ersten drei Wochen nach dem Unfall nicht möglich gewesen. Auch Tätigkeiten im Haushalt habe sie nur eingeschränkt durchführen können. Die Beschwerden im Sprunggelenk seien nach ca. drei Wochen abgeklungen.

Die weiteren Beschwerden hätten über Monate angedauert. Sie habe Schmerzmittel nehmen müssen und Krankengymnastik erhalten. Die ärztliche Behandlung sei erst am 16.12.2015 abgeschlossen gewesen.

In den ersten Wochen nach dem Unfall hätten Bewegungseinschränkungen vorgelegen, so habe sie auch nicht rückwärts einparken können.

Auch heute tauche noch ca. zweimal in der Woche das Gefühl auf, dass sie den Kopf nicht vollständig drehen könne. Auch leide sie unter psychischen Folgen.

Bis zum 02.08.2015 sei sie arbeitsunfähig gewesen.

Schließlich sei durch den Unfall eine Sonde ihres Herzschrittmachers gebrochen. Deshalb sei sie am 19.01.2016 operiert worden.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Beschwerden und Unfallfolgen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,– EUR für angemessen.

Darüber hinaus macht sie einen Haushaltsführungsschaden geltend. Sie behauptet, dass sie bis zum Unfalltag nahezu sämtliche Tätigkeiten im Haushalt durchgeführt habe. In den ersten drei Wochen nach dem Unfall sei dies überhaupt nicht möglich gewesen.

Ab dem 02.08.2015 habe sie wieder kochen und putzen können, sodass sie für den Zeitraum bis zum 01.09.2016 eine Einschränkung der Haushaltstätigkeit in Höhe von 30 % geltend mache.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Februar 2016 zu zahlen,
  2. an sie 2.055,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2015 in F., S., noch entsteht, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin durch den Unfall einen Personenschaden erlitten habe. Direkt nach dem Unfall habe sie gegenüber den Polizeibeamten keine Schmerzen angegeben.

Sie behauptet, dass die biomechanische Belastung, die auf den Körper der Klägerin eingewirkt habe, so gering gewesen sei, dass durch diese keine körperlichen Beeinträchtigungen haben entstehen können.

Ausweislich des Berichts der Praxis für Orthopädie vom 20.01.2016 seien degenerative Veränderungen im HWS-Bereich ohne Zeichen einer frischen knöchernen Verletzung festgestellt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass durch den Unfall ein Sondenbruch des Herzschrittmachers eingetreten sei und die Klägerin weiter unter psychischen Folgen des Unfalls leide.

Mangels eines Personenschadens stehe der Klägerin auch ein Haushaltsführungsschaden nicht zu. Die von ihr hierzu angegebenen Tatsachen wü...

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