Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 30.08.1991; Aktenzeichen 2 g C 145/91) |
Tenor
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 1991 wird abgeändert:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in der Gebührenstufe bis 900,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht für einen für erledigt erklärten Räumungsrechtsstreit.
Der Kläger kündigte das Mietverhältnis zum 28. Februar 1991. Mit Schreiben vom 18. Februar 1991 ließ die Beklagte mitteilen, sie habe bereits eine Wohnung gefunden, die bis spätestens 01. Juli 1991 bezugsfertig hergestellt sein werde. Spätestens bis zu diesem Datum werde sie daher räumen und begehre die Bewilligung einer entsprechenden Räumungsfrist.
Mit Schreiben vom 06. März 1991 legte daraufhin der Kläger der Beklagten eine Räumungsvereinbarung zur Unterschrift vor, in der sich die Beklagte verpflichten sollte, bis spätestens 30. Juni 1991 auszuziehen. Dies unterschrieb die Beklagte indessen nicht, sondern ließ mit Schreiben vom 27. März 1991 mitteilen, daß nunmehr der Bezugstermin 01. Juli 1991 wieder fraglich sei, weil ihr die Fertigstellung der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht zugesichert sei. Gleichzeitig bat sie nochmals um Räumungsfrist bis 01. Juli 1991, ohne aber bis dahin angegeben zu haben, um welche Wohnung es sich dabei überhaupt handelt.
Mit Schreiben vom 09. April 1991 bat der Kläger daher um Vorlage einer Bestätigung des künftigen Vermieters bzw. um Vorlage des Mietvertrages bis 15. April 1991, andernfalls Räumungsklage erhoben werde.
Die Beklagte ließ dann am 15. April 1991 mitteilen, daß sie höchst wahrscheinlich am 30. Juni 1991 ausziehen werde und legte eine Bestätigung der Vermieter vom 06. Februar 1991 vor, in der diese erklärten, mit der Beklagten Ende Februar/Anfang März 1991 einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Gleichzeitig legte sie eine von ihr nicht unterschriebene Ausfertigung eines Mietvertrages vom 22. April 1991 vor, in dem unter „Beginn des Mietverhältnisses” „Bezugsfertigkeit der Wohnung” eingetragen war.
Den am 12. Juni 1991 nunmehr klageweise geltend gemachten Räumungsanspruch erkannte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 15. Juli 1991 an. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen war, haben die Parteien im Termin vom 30. August 1991 die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Mit Beschluß vom gleichen Tage hat die Amtsrichterin die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, der vorgerichtlich ein berechtigtes Räumungsfristbegehren der Beklagten nicht angenommen habe.
Gegen diesen – am 20. September 1991 zugestellten – Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02. Oktober 1991, mit der er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kammer vom 08. Mai 1991, abgedruckt in ZMR 91, 303, die Auferlegung der Kosten auf die Beklagte begehrt, da er sich ohne Vorlage eines wirksamen Mietvertrages, aus dem sich der konkrete Beginn des neues Mietverhältnisses ergibt, eine Räumungsfrist nicht bewilligen müsse.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem, der der zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zugrunde lag, dadurch, daß im Gegensatz zu letzterem eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt worden sei, wonach ein Mietvertrag abgeschlossen werde. Das genaue Auszugsdatum sei für den Kläger nicht von Interesse gewesen.
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 577 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache auch zum Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen.
Nach § 91 a ZPO ist über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist im allgemeinen an dem Grundgedanken des Kostenrechts festzuhalten, daß der Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, so daß im Rahmen des § 91 a ZPO der vermutliche Prozeßausgang zu würdigen ist, ohne daß eine abschließende Entscheidung über alle auftretenden tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen erforderlich ist. Vielmehr reicht eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten aus.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Räumungsanspruchs kann bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich auch der Rechtsgedanke des § 93 b Abs. 3 ZPO, wonach für den Fall, daß der Beklagte den Räumungsanspruch anerkennt und ihm das Gericht eine Räumungsfrist bewilligt, dem Kläger ganz oder teilweise die Kosten auferlegt werden können, wenn der Beklagte eine den Umständen angemessene Räumungsfrist vor Klageerhebung vom Kläger vergeblich begehrt hatte, herangezogen werden, wenn ...