Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 158/91 WEG) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: DM 60.000, –.
Gründe
Die Antragstellerin und die Antragsgegner streiten sich darum, ob die Antragsgegner verpflichtet sind, in ihrer Eigentumswohnung, die über derjenigen der Antragstellerin liegt, bauliche Arbeiten durchzuführen haben, um den erforderlichen Tritt-, Luft- und Körperschallschutz zu gewährleisten. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Durch diesen hat das Amtsgericht die Verpflichtungsanträge der Antragstellerin, die sich allein gegen die Antragsgegner richten, wegen fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen, weil die begehrten baulichen Maßnahmen Gemeinschaftseigentum beträfen. Die Trittschalldämmung zwischen übereinanderliegenden Wohnungen sei Gemeinschaftseigentum. Maßnahmen hieran könnten deshalb von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht verlangt werden. Daran ändere auch nichts daß möglicherweise die Trittschalldämmung überhaupt fehle.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Störungen würden ausschließlich von dem Sondereigentum der Antragsgegner ausgehen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG), jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung des Begehrens der Antragstellerin hat die Kammer schon Schwierigkeiten, eine Grundlage für einen entsprechenden Anspruch zu finden.
(1) Eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht erkennbar. Das Eigentum der Antragstellerin als solches ist nicht berührt. Für Gesundheitsbeschädigungen ist nichts vorgetragen. Welches sonstige Rechtsgut geschädigt sein soll, vermag die Kammer nicht zu ersehen. Von einem Verschulden der Antragsgegner dürfte außerdem kaum die Rede sein können. Darüber hinaus geht es der Antragstellerin gar nicht um Schadensersatz in Form der Wiederherstellung eines früheren Zustandes (§ 249 Satz 1 BGB).
(2) Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommt zwar § 1004 BGB in Betracht (Palandt/Bassenge, BGB, § 1004 RN 1); insoweit ist jede andere Beeinträchtigung des Eigentums oder eines ähnlichen Rechtsgutes geschützt. Aber auch für diesen Deliktsanspruch bedarf es eines Verschuldens (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Außerdem gilt das vorstehend zum Schadensersatz Gesagte.
(3) Ein anderes Schutzgesetz vermochte auch die Antragstellerin nicht zu benennen.
(4) Ein unmittelbarer Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu verneinen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Duldungspflicht besteht bei Geräuschen (um die es hier nur geht), wenn sie die Benutzung (hier:) der Eigentumswohnung nur unwesentlich beeinträchtigen. Dafür spricht hier doch einiges. Maßstab für die (Un-)Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers (hier:) der betroffenen Eigentumswohnung in ihrer durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (Palandt/Bassenge, BGB, § 906 RN 17). So ist die fehlende oder unzureichende Schallisolierung auch der Eigentumswohnung der Antragstellerin immanent. Außerdem handelt es sich bei den Geräuschen, durch die sich die Antragstellerin beeinträchtigt fühlt, um normale Geräusche einer wohnlichen Nutzung, wie sie auch von der Antragstellerin selber bei der Nutzung ihrer eigenen Eigentumswohnung erzeugt zu werden pflegen. So hat die Antragstellerin als Beispiele für Geräuschimmissionen angeführt: Gehen (Schlurfen?) in Hausschuhen über den Boden, Putzen des Bodens mit einem Besen, Abstellen von Gegenständen auf den Fliesen des Bades, sonstige übliche Badbenutzungsgeräusche, Herumdrehen im Bett, Telefongespräche, auch leises Radio- und TV-Hören. Somit ist dem Vortrag der Antragsteller in nicht zu entnehmen, daß sie aus der Eigentumswohnung der Antragsgegner von Geräuschen anderer Art, die sich nicht aus einem normalen allgemein üblichen Wohnverhalten ergeben, gestört werde. Aber selbst wenn all diese Geräusche aus der Eigentumswohnung der Antragsgegner gleichwohl unter größten Bedenken als wesentliche Beeinträchtigung der Antragstellerin angesehen werden könnten, würde auf keinen Fall die Schwelle der Ortsüblichkeit überschritten. Dann käme es nur noch darauf an, ob den Antragsgegnern Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigungen wirtschaftlich zumutbar sein würden (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies muß jedoch angesichts voraussichtlich notwendiger Aufwendungen in einer Größenordnung, die die Antragstellerin selber (als Bezifferung des Geschäftswertes) mit DM 60.000, – angibt, ernstlich bezweifelt werden.
(5) Auch ein Anspruch nach § 14 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG scheidet erkennbar aus, denn die Antragsgegner oder deren Mieterin bzw. deren Untermieter machen...