Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.02.2012; Aktenzeichen 33 M 3/12-51) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2012 (Az.: 33 M 3/12 - 51) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ohne Datum (Bl. 53 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2012 (Az.: 33 M 3/12 - 51) (Bl. 44 bis 46 der Akte), welcher das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.02.2012 (Bl. 54 der Akte) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Sie gemäß § 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Schuldnerin ist beschwerdebefugt, da sich diese entgegen der offenkundigen Annahme in der Nichtabhilfeentscheidung nicht gegen den Beschluss über die Erinnerung des Herrn xxx (Bl. 47 bis 50 der Akte), sondern gegen den Beschluss über ihre eigene zurückgewiesene Erinnerung (Bl. 44 bis 46 der Akte) richtet.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist jedoch unbegründet. Einer Räumungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO steht es nur entgegen, wenn ein im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel nicht bezeichneter Dritter - zumindest auch - Besitzer - hier: der streitgegenständlichen Wohnung - ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 885 Rn. 5 und 10). Der Gerichtsvollzieher hat bei der Beurteilung, ob ein solcher Besitz vorhanden ist, allerdings nur eine nach außen hin erkennbare Sachherrschaft zu berücksichtigen (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 885 Rn. 5 und 10). Dabei muss sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte - etwa ein nichtehelicher Lebensgefährte des Schuldners - Mitbesitzer ist, da das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.). Vorliegend ist eine Sachherrschaft des Herrn xxx nicht erkennbar. Allein seine Anwesenheit in der Wohnung bei dem Räumungstermin vom 28.12.2011 rechtfertigt nicht die Annahme, dass er Mitbesitzer sei (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.). Anhaltspunkte wären vielmehr seine Meldung in der Wohnung nach dem Meldegesetz bzw. eine Anzeige der Schuldnerin an die Gläubiger über seine Aufnahme in die Wohnung zu Wohnzwecken (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.). An beidem fehlt es aber. Gegen den Mitbesitz des Herrn xxx spricht darüber hinaus die Mitteilung in dessen Schreiben vom 22.01.2012, dass er sich "in dieser [d. h. der streitgegenständlichen] Wohnung oft aufhalte" - also gerade nicht dort wohne -, und seine Anschrift "xxx" sei - also gerade nicht die Anschrift der streitgegenständlichen Wohnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Fundstellen