Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.09.2004; Aktenzeichen 82 M 26881/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungsbeschlusses vom 10.9.2004 dahingehend abzuändern, daß auch die beantragte Erhöhungsgebühr in Höhe von 750 Euro und die Mehrwertsteuer von 141,20 Euro in vollem Umfang erfaßt wird.
Die Schuldnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 609 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Gläubiger betreiben die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Dippoldiswalde vom 25.5.2004 (Az. B 874/04), mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 6.257,24 Euro nebst Zinsen verpflichtet wurde. In diesem Rahmen beantragten sie den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der u.a. eine Erhöhungsgebühr auf die 0,3 Verfahrensgebühr umfassen sollte. Dem kam die Rechtspflegerin im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 10.9.2004 nicht nach, da sie der Auffassung war, die Beschränkung der Erhöhungsgebühr auf 2 Gebühren gemäß Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG dürfe 0,6 Gebühren nicht übersteigen.
Gegen diesen Beschluß vom 10.9.2004, der dem Vertreter der Gläubiger am 27.9.2004 zugestellt wurde, richtet sich deren Beschwerde vom 1.10.2004, bei Gericht eingegangen am 4.10.2004, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde mit Vermerk vom 5.10.2004 nicht ab, da sie die Problematik im Gesetz nicht für ausreichend geregelt hielt. Es könne nicht zu Lasten des Schuldners gehen, 1023,74 Euro Anwaltskosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu zahlen, nur weil die Gläubiger eine Wohnungseigentümergemeinschaft seien. Deshalb sei sie nach bisheriger Rechtslage (BRAGO) vorgegangen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes über den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (Stöber, Forderungspfändung, 13. A. 2002 Rn. 729; Zöller, ZPO, 24. A. 2004 § 829 Rn. 28). Sie erreicht auch nach neuem Recht den bei der Berücksichtigung von Kosten einzuhaltenden Mindestbeschwerdewert von 200 Euro gemäß § 567 Abs. 2 ZPO n.F. Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel, über das die Schuldnerin hier ausnahmsweise gemäß § 834 ZPO nicht zu unterrichten war (KG, JurBüro 1980, 1093, 1095; Stöber, Forderungspfändung, 13. A. 2002 Rn. 734), hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Rechtspflegerin angenommene Bedarf, vom Gesetzestext abzuweichen, besteht nicht. Nr. 1008 VV RVG ordnet ausdrücklich an, daß bei einer Mehrheit von Auftraggebern unabhängig von der Ausgangsgebühr eine Erhöhung von 0,3 pro Auftraggeber eintritt. Darin ist auch kein redaktionelles Versehen zu erkennen, wie der Blick in die Gesetzesmaterialien zeigt. Denn dort ist ausdrücklich das Beispiel der Erhöhung von 0,5 auf 0,8 und von 1,0 auf 1,3 gebühren aufgeführt (BT-Drucks. 15/1971, 205; vgl. zur Verdoppelung der 0,3 Gebühr schon bei einem zusätzlichen Auftraggeber Mayer/Kroiß, RVG 2004 Nr. 1008 VV RVG Rn. 6; ähnlich Hartung/Römermann, RVG, 2004 Nr. 1008 Rn. 51; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004 § 7 Rn. 43).
Eine Grenze besteht ausdrücklich erst bei der Erhöhung um 2,0 Gebühren (BT-Drucks. 15/1971, 205). Hiervon abzuweichen, sah, soweit ersichtlich, noch niemand Anlaß (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. A. 2004 Nr. 1008 VV RVG Rn. 9; Hartung/Römermann, RVG, 2004 Nr. 1008 Rn. 61; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004 § 7 Rn. 42; Mayer/Kroiß, RVG 2004 Nr. 1008 VV RVG Rn. 6; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. A. 2004 Nr. 1008 VV RVG Rn. 19) Die persönliche Unzufriedenheit des Rechtsanwenders mit den Regelungen des Gesetzgebers rechtfertigt es nicht, ungeniert eigene Rechtsvorstellungen an die Stelle des Gesetzes zu setzen. Im übrigen kann gerade der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren die anfallenden Kosten durch Zahlung der mittlerweile titulierten Forderung unschwer selbst gering halten.
Im Ergebnis führte die Erteilung des Auftrags durch deutlich mehr als 7 Gläubiger zur Erhöhung der Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG um 2,0 Gebühren, die folglich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu berücksichtigen sind. Dessen Erlaß war gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Ausgangsgericht zu übertragen.
Die Schuldnerin hat infolge ihres Unterliegens die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen.
Der Beschwerdewert entspricht der begehrten Mehrpfändung von 609 Euro.
Unterschriften
Dr. Dr. Abramenko Richter am LG
Fundstellen
Haufe-Index 1409672 |
NJW 2004, 3642 |
NZM 2004, 920 |
ZMR 2005, 149 |
InVo 2005, 165 |
AGS 2005, 18 |
Info M 2005, 110 |
RVGreport 2005, 65 |
RVG-Letter 2004, 141 |