Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.03.1999; Aktenzeichen 84 K 70/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500.000,– DM
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 11 I RPflG, 96 ff. ZVG, 577 ZPO, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Die angefochtene Erteilung des Zuschlags an die Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht die in Abtz. 3, lfd. Nr. 5 eingetragene Eigentümergrundschuld der Antragsgegner bei der Festsetzung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt hat.
Soweit die Antragsgegner beanstanden, das Amtsgericht habe vor der Erteilung des Zuschlages wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles noch einen Erörterungstermin durchführen müssen, wäre eine darin möglicherweise zu erblickende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls geheilt, da die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu erschöpfendem Vortraggehabt haben.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht das geringste Gebot vorliegend nach der sog. Niedrigstgebotlösung festgestellt hat (vgl. Zeller-Stöber: ZVG, § 182, Rdn. 3.6 m.w.Nachw.). In Fällen wie dem vorliegenden kollidiert der Deckungsgrundsatz, der den Interessen desjenigen Miteigentümers Rechnung trägt, dessen Grundstücksteil höher belastet ist, mit dem Aufhebungsanspruch des anderen Miteigentümers. Dieser Konflikt darf allein mit den Bestimmungen des Zwangsversteigerungsverfahrensrechtes, also ohne Einschaltung des Prozeßgerichts gelöst werden, denn zur Durchsetzung des materiellen Auseinandersetzungsanspruches hat der Gesetzgeber gerade das Verfahren der Teilungsversteigerung geschaffen.
Schon deshalb ist die der Niedrigstgebotlösung widersprechende Sonderprozeßlehre abzulehnen, löst sie doch den genannten Konflikt einseitig zugunsten des Deckungsgrundsatzes, während der Aufhebungsanspruch desjenigen Miteigentümers, dessen Grundstücksanteil geringer belastet ist, blockiert wird: Nach zwei ergebnislosen Terminen muß die Teilungsversteigerung aufgehoben werden, § 77 II ZVG; damit ist aber zu rechnen, wenn eine jede Belastung berücksichtigt werden muß, weil dann der Ausgleichsbetrag nach § 182 II ZVG, wie auch gerade der vorliegende Fall zeigt, Höhen erreichen kann, die eine Teilungsversteigerung praktisch unmöglich machen.
Die Sonderprozeßlehre bietet als Ausweg für den belasteten Miteigentümer nur die Durchführung eines Rechtsstreites vor dem Prozeßgericht an, im Rahmen dessen gemäß §§ 242, 826 BGB zu überprüfen sei, ob die Überbelastung des anderen Miteigentumsanteils unwirksam sei. Damit wird aber der Miteigentümer in ein Erkenntnisverfahren gezwungen, das langwierig und mit hohen Beweisanforderungen belastet ist.
Die Niedrigstgebotlösung sieht demgegenüber einen sachgerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen vor. Zwar sind nach dieser Lösung nicht alle Gläubiger im geringsten Gebot zu berücksichtigen, doch werden jedenfalls diejenigen geschützt, die mit ihrer Belastung die Wertausschöpfung des belasteten Anteils vermieden haben. Die Niedrigstgebotlösung berücksichtigt auch den Umstand, daß ein Miteigentümer mit seinem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gegenüber den anderen Teilhabern der Gemeinschaft sein mit Begründung des Miteigentums entstandenes Auseinandersetzungsrecht verwirklicht, das als Inhalt des Miteigentums Ausfluß eines dinglichen Rechts ist, womit seine Beeinträchtigung allein durch die Belastung eines anderen einzelnen Anteils unvereinbar wäre.
Die Antragsgegner können sich auch nicht darauf berufen, die Niedrigstgebotlösung verstoße gegen § 182 ZVG, denn für Fälle wie den vorliegenden gelten eben auch §§ 180 I, 44 ZVG, wonach sich das geringste Gebot nach dem rangbesten betreibenden Gläubiger richtet. Das geringste Gebot soll im Interesse einer reibungslosen Verwertung des Grundstückes möglichst niedrig gehalten werden. Da in der Teilungszwangsversteigerung der Antragsteller in der Rolle des Gläubigers steht, müssen auf ihn auch die für den Gläubiger in der Vollstreckungszwangsversteigerung geltenden Grundsätze angewendet werden. Letztlich dient also die Niedrigstgebotlösung dem Ausgleich der widerstreitenden gesetzlichen Regelungen des § 182 ZVG einerseits und der §§ 180 I, 44 ZVG andererseits. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht allein daraus, daß der Gesetzgeber es nicht für erforderlich hielt, § 182 ZVG im Sinne einer ausdrücklichen Bestätigung der Niedrigstgebotlösung klarzustellen. Dies kann seinen Grund genau so darin haben, daß er mit der von der überwiegenden Litaratur und Rechtsprechung unter berücksichtigung der bestehenden Gesetzeslage gefundenen Lösung zufrieden ist.
Da schließlich auch die nach § 100 III ZVG von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Verfahrens gemäß § 83 Nrn. 6. und 7. ZVG nicht ...