Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.1991 (Az.: 33 C 4339/90-26) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagten wird für die II. Instanz Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Kronauer beigeordnet.
Tatbestand
Die Beklagte bewohnt eine Wohnung aufgrund eines Mietvertrages vom 20.01.1988, in die die Kläger aufgrund Eigentumswechsels im Oktober 1989 eingetreten sind. Mit Schreiben vom 03.08.1990 erklärten sie die Kündigung wagen Eigenbedarfs.
Die Räumungsklage auf Räumung zum 01.02.1991 hat das Amtsgericht aus formellen Gründen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.
Sie tragen vor, daß sie je für sich Eigenbedarf an verschiedenen Wohnungen in diesen Hause geltend machen müßten, da sie ihre eigene Wohnung räumen müßten. Es bestehe die Absicht, stockwerksweise jeweils die Wohnungen zusammenzulegen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 14.02.1991 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 33 C 3439/90-26, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung im Hause … Vorderhaus, 2. Obergeschoß rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele und Bad zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet den Eigenbedarf und weist auf andere freistehende Wohnungen im Haus hin.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund der Kündigung vom 3.8.1990 die von ihr inngehaltene Wohnung zu räumen. Zwar kann den vom Amtsgericht angeführten Fristgründen nicht gefolgt werden, da die Widerspruchsfrist auch in I. Instanz zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen war.
Jedoch hat die Kündigung aus materiellen Gründen derzeit keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger verpflichtet sind, in die unstreitig freigewordenen Räume einzuziehen oder ob ihr Bedarf nur durch die Zusammenlegung von jeweils zwei Wohnungen gedeckt werden kann. Käme die Kammer zum Ergebnis, daß der Bedarf der Kläger durch die unstreitig freigewordenen Wohnungen gedeckt werden könnte, so wäre die Klage abzuweisen. Würde die Kammer annehmen, daß der Bedarf der Kläger nur durch die Zusammenlegung von zwei Wohnungen gedeckt werden könnte, so fehlt es für die Wirksamkeit der Kündigung an der erforderlichen Zweckentfremdungsgenehmigung. Eine solche ist in Frankfurt erforderlich, wenn Wohnraum vernichtet wird. Dies trifft auch zu, wenn zwei Wohnungen zu einer Wohnung zusammengelegt werden sollen. Denn in diesem Falle verlieren die beiden Wohnungen ihren Zweck, als selbständige, von einander unabhängig nutzbare Wohneinheiten zu dienen. Auch diese Form der Veränderung unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot. Denn dieses soll verhindern, daß Wohnraum als solcher vom Markt verschwindet. Durch die Zusammenlegung von 2 Wohnungen wird aber aus 2 dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Objekten nur 1 gemacht, so daß sich insgesamt das Wohnungsangebot verringert. Gerade dieses Ergebnis will das Zweckentfremdungsverbot verhindern, dessen Tatbestandsmerkmale diesem Gesetzeszweck entsprechend ausgelegt werden müssen. Die Zweckentfremdungsgenehmigung ist nach dem bindenden Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung (WUM 1981, 155). Es mag zwar sein, daß die Behörden gegen die Zusammenlegung der Wohnungen keine Einwände haben. Jedoch bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung der Vorlage der schriftlichen Zweckentfremdungsgenehmigung. Da diese nicht vorliegt, braucht über die Bedarfssituation der Kläger an zwei Wohnungen im Endergebnis nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Herfurth, Gloger, Dr. Lammel
Fundstellen