Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten feierten am 09.07.1988 ab 18.00 Uhr auf ihrem, dem Grundstück des Klägers benachbartem Grundstück ein Gartenfest. Gegen 22.00 Uhr wurde das Fest in den Keller der Beklagten verlegt. Die Tür zum Garten blieb offen.

Der Kläger alarmierte die Polizei und erstattete gegen die Beklagten Anzeige wegen Ruhestörung.

Auf die Bußgeldakten des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, OWi 505.034873.5, die zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird verwiesen.

Nachdem die Beklagten Unterwerfungserklärung nicht abgaben, verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit der Klage weiter.

Der Kläger behauptet, die Beklagten und ihre Gäste hätten einen Höllenlärm, überwiegend durch lautes Lachen, verursacht, der durch sein geschlossenes Schlafzimmerfenster gedrungen sei, so daß an Schlaf nicht mehr zu denken gewesen sei. Die Beklagten hätten in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich viermal im Sommer derart lärmintensive Feste gefeiert.

Der Kläger ist der Ansicht, er müsse derartige Feste in seiner Nachbarschaft nicht dulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 7.10.1988 (Bl. 19 ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000,– DM zu unterlassen, in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr Feste im Garten oder im Haus des Grundstücks Am Hohlacker 59 in Frankfurt am Main zu feiern und dabei Lärm zu verursachen, der bis zu dem gegenüberliegenden Haus des Klägers An der Roseneller 28 in Frankfurt am Main dringt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie seien am 09.07.1988 sehr darum bemüht gewesen, die Geräuschbelästigung so gering wie möglich zu halten und daher dann in den Keller gegangen. So habe sich auch niemand anders aus der Nachbarschaft gestört gefühlt. Sie hätten in den vergangenen Jahren höchstens einmal im Sommer gefeiert.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten (§§ 903, 906, 823, 1004 BGB).

Zunächst ist festzustellen, daß § 1 der Polizeiverordnung über die Lärmbekämpfung nicht grundsätzlich den Eigentümern verbietet, im Freien Feste zu feiern. Im übrigen könnte von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung selbst bei 4 Gartenfesten im Jahr nicht gesprochen werden.

Aber auch die Regelung in § 3 der vom Kläger herangezogenen Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu sehen, das eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt und den gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn bestimmt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 48. Aufl. § 903 Anm. 3 insbes. a, bb).

Danach müssen von Nachbarn in einem Wohngebiet wie dem hier in Rede stehenden Gartenfeste im üblichen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten ein Teilnehmerkreis von 24 Personen (wie der Kläger behauptet) nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, daß gelacht und auch lauter geredet wird. Die Beklagten haben ihrer Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den Kläger durch die Beendigung der Feier im Freien gegen 22.00 Uhr hinreichend Rechnung getragen. Daß aus dem Keller, in dem weitergefeiert wurde noch Geräusche nach draußen drangen, ist im Sommer im Hinblick auf die Notwendigkeit der Belüftung nicht vermeidbar.

Schließlich ist zum Ende der Feier nichts vorgetragen, so daß auch von daher ein Verstoß gegen die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht erkennbar ist.

Dabei ist auch zu bedenken, daß ausweislich der beigezogenen Ordnungswidrigkeitsakten die vom Kläger herbeigerufenen Polizeibeamten keine eigenen Wahrnehmungen zu dem vom Kläger behaupteten Lärm machen konnten. Schließlich hat sich offenkundig kein anderer Nachbar beeinträchtigt gefühlt.

Bei dieser Sachlage kommt auch eine Vernehmung der Zeugin Schäfer, der Ehefrau des Klägers, nicht in Betracht. In ihr Wissen werden subjektive Beeinträchtigungen und Wertungen gestellt, worauf es aber nach dem Gesagten nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Menges, Schmitt-Michalowitz, Schumacher-Rawer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI867581

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