Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Belegvorlage vor Nebenkostennachzahlung nach ordnungsgemäßer Abrechnung

 

Orientierungssatz

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Hat der Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung vorgelegt, so ist der Mieter zur Zahlung des sich daraus ergebenden Saldos verpflichtet. Nur zur Klärung von Zweifelsfragen sind dem Mieter Belege vorzulegen. Die Übersendung von Kopien der Belege kann der Mieter nur bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme verlangen.

2. Die Zahlung ordnungsgemäß abgerechneter Nebenkosten kann im Regelfall nicht von der Übersendung von Rechnungskopien abhängig gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 259; MietHöReglG § 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 538377

NZM 2000, 27 (red. Leitsatz und Gründe)

ZMR 1999, 764-765 (Leitsatz und Gründe)

WuM 1999, 576 (Leitsatz und Gründe)

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