Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung: "Ausnutzen" eines geringen Wohnungsangebotes bei Wohnungsanmietung auf einem Sondermarkt

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zum "Ausnutzen" eines geringen Angebots im Sinne des WiStG § 5 (juris: WiStrG), wenn der Mieter eine Wohnung auf einem Sondermarkt nachgefragt und angemietet hat.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)

2. Objektiv setzt ein "Ausnutzen" eines geringen Angebots an Wohnraum im Sinne des WiStG § 5 voraus, daß die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Marktlage für Wohnraum beruht. Die schwierige Wohnraummarktlage muß es also dem Vermieter im konkreten Einzelfall ermöglicht haben, unabhängig von dem "objektiven" Wert der angebotenen Wohnung einen höheren Preis zu fordern, weil für die Nachfrage keine Ausweichmöglichkeiten auf dem Markt bestanden haben.

3. Davon kann aber bereits dann nicht ausgegangen werden, wenn der Wohnungsmieter seine Wohnungssuche auf einen Sondermarkt beschränkt hat, weil die von ihm gesuchte Wohnung (hier insgesamt 7) Sondermerkmale aufweisen sollte. Diese Verengung des Mietwohnungsmarktes führt dazu, daß die Mietpreisbildung des Vermieters nicht mehr an den allgemeinen Marktgegebenheiten gemessen werden kann.

 

Normenkette

BGB § 134; WiStrG § 5

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541727

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