Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsklage nach fristloser Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzugs: Verzugseintritt des Mieters mit Wegfall eines unverschuldeten Rechtsirrtums hinsichtlich eines Minderungs- und Zurückbehaltungsrechts

 

Orientierungssatz

Ein Wohnraummieter ist mangels Verschuldens solange mit der Mietzinszahlung nicht in Verzug, solange er annehmen darf, die Miete zu Recht (hier: wegen angeblichem Schimmelpilzbefall) gemindert bzw. ein Zurückbehaltungsrecht (hier: wegen angeblich noch ausstehender Mängelbeseitigungsarbeiten des Vermieters) ausgeübt zu haben (unverschuldeter Rechtsirrtum). Der Entschuldigungsgrund fällt aber weg, sobald ihm das Gericht im laufenden Räumungsrechtsstreit nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs seine entgegenstehende Rechtsansicht mitgeteilt hat (hier: durch richterlichen Hinweis im Termin und Hinweisbeschluss).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739880

NZM 2004, 297

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