Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumungsklage nach fristloser Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzugs: Verzugseintritt des Mieters mit Wegfall eines unverschuldeten Rechtsirrtums hinsichtlich eines Minderungs- und Zurückbehaltungsrechts
Orientierungssatz
Ein Wohnraummieter ist mangels Verschuldens solange mit der Mietzinszahlung nicht in Verzug, solange er annehmen darf, die Miete zu Recht (hier: wegen angeblichem Schimmelpilzbefall) gemindert bzw. ein Zurückbehaltungsrecht (hier: wegen angeblich noch ausstehender Mängelbeseitigungsarbeiten des Vermieters) ausgeübt zu haben (unverschuldeter Rechtsirrtum). Der Entschuldigungsgrund fällt aber weg, sobald ihm das Gericht im laufenden Räumungsrechtsstreit nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs seine entgegenstehende Rechtsansicht mitgeteilt hat (hier: durch richterlichen Hinweis im Termin und Hinweisbeschluss).
Fundstellen
Haufe-Index 1739880 |
NZM 2004, 297 |
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