Tenor
Es wird festgestellt, daß das Geschäftsführer-Dienstverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 22. März 2000 nicht aufgelöst worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, das Kraftfahrzeug Typ Daimler Benz, amtl. Kennzeichen F-YB 112, Fahrzeug-Nr. WDB 2100351A735659. an die Beklagte herauszugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zutragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.600,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der ordentlichen sowie mehrfacher außerordentlicher Kündigungen eines Geschäftsführerdienstvertrags.
Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger indischer Abstammung. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft einer … Diese war ursprünglich eine Privatbank. Sie wurde mit Datum vom 22.12.1999 verstaatlicht. Im Rahmen der Verstaatlichung wurde unter anderem der Aufsichtsrat der Beklagten ausgetauscht.
Auf der Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 03.09.1997 (Anlage K 1, Bl. 11-14 d.A.) war der Kläger seit dem 01.01.1998 als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Für die Dauer der Anstellung war ihm von der Beklagten ein Pkw. Marke Daimler Benz zur Verfügung gestellt worden. Dieses Fahrzeug hat er noch immer in Besitz.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. März 2000 (Anlage K 2. Bl. 16 d.A.) erklärte der neue Aufsichtsrat der Beklagten die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags mit Wirkung zum 30.06.2000. Zugleich wurde der Kläger darüber informiert, daß er mit spätester Wirkung zum 30.06.2000 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen werde.
Der Kläger nahm wenige Tage nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung Unterlagen persönlicher und geschäftlicher Art aus seinem Büroschrank heraus und räumte diese in Umzugskisten.
Der Kläger hat sein kostenfrei bei der Beklagten geführtes Konto seit Juli 1999 für zahlreiche Finanztransaktionen in nicht unerheblicher Größenordnung zugunsten und im Namen seines Bruders und dessen Unternehmen benutzt. Seit ungefähr derselben Zeit ist das von diesem Bruder und seinem Unternehmen ebenfalls bei der Beklagten unterhaltene Konto nahezu umsatzlos geworden. Für diese Transaktionen sind der Beklagten wegen der Gebührenfreiheit des Kontos Gebühren in Höhe von DM 1.109,71 entgangen.
Am 10. April 2000 erhielt der Kläger das als Anlage K 4 (Bl. 19 d.A.) vorgelegte Schreiben, mit welchem die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund sowie die sofortige Abberufung erklärt wurden.
In der Klageerwiderung vom 26.06.2000 „wiederholte” die Beklagte die fristlose Kündigung vom 10.04.2000 (Bl. 55 d.A.). Eine erneute „Wiederholung” der Kündigung vom 10.04.2000 sprach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 06.07.2000 (Anlage K 18, Bl. 181 d. A.) aus.
Im frühen ersten Termin am 12.07.2000 kündigte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf der Grundlage der vorliegenden Vollmacht „wegen des wahrheitswidrigen Sachvortrags im Schriftsatz vom 11.07.2000” erneut fristlos gegenüber dem Kläger (Bl. 157 d.A.).
Mittlerweile ist neben dem Geschäftsführer mit deutscher Staatsangehörigkeit ein früheres Aufsichtsratsmitglied türkischer Staatsangehörigkeit als weiterer Geschäftsführer der Beklagten bestellt und angestellt worden.
Der Kläger behauptet, Herr Rechtsanwalt … habe ihm gegenüber anläßlich der Aushändigung der ordentlichen Kündigung ausgeführt, er passe aufgrund seiner Nationalität nicht in das Geschäftsführungsgremium der Beklagten. Der Aufsichtsrat der Beklagten habe den geschäftspolitischen Beschluß gefaßt, daß die Beklagte auch künftig von zwei Geschäftsführern geführt werden sollte. Einer dieser beiden Geschäftsführer sollte deutscher Staatsangehöriger und ein weiterer Geschäftsführer türkischer Staatsangehöriger sein. Dies sei bei einer Tochtergesellschaft einer türkischen Bank in Deutschland auch sinnvoll. Für einen Inder sei dort hingegen kein Platz.
Der Kläger trägt weiter vor, er sei auch nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung verpflichtet gewesen, Geschäftsunterlagen bereit zu halten. Lediglich aus Zeitgründen habe er nicht nach Privat- und Geschäftsunterlagen sortiert, sondern alle Unterlagen in die bereitgestellten Umzugskisten gepackt. Er habe die Geschäftsunterlagen alsbald dem anderen Geschäftsführer der Beklagten übergeben wollen.
Der Kläger behauptet weiter, sein Bruder, der sich anläßlich der Erdbebenkatastrophe zu einem humanitären Einsatz in der Türkei befunden hätte, habe Beträge auf sein – des Klägers – Konto überwi...