Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Grenzwertes, ab dem elektromagnetische Immissionen einen Mangel der Mietsache darstellen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob elektromagnetische Felder einen Mangel der Mietsache darstellen, sind die Grenzwerte der BImSchV 26 vom 16.12.1996 zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Der Grenzwert für Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz beträgt 300 Mikrotesla. Jeder Mieter, der im Rahmen dieses Grenzwertes von elektromagnetischen Wellen belästigt wird,(hier: Störungen in Computerbildschirmen) muß dies hinnehmen, da kein Mangel der Mietsache vorliegt.
Fundstellen
Haufe-Index 1736182 |
NZM 1998, 371 |
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