Leitsatz (amtlich)

Bei der Frage, ob elektromagnetische Felder einen Mangel der Mietsache darstellen, sind die Grenzwerte der BImSchV 26 vom 16.12.1996 zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Der Grenzwert für Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz beträgt 300 Mikrotesla. Jeder Mieter, der im Rahmen dieses Grenzwertes von elektromagnetischen Wellen belästigt wird,(hier: Störungen in Computerbildschirmen) muß dies hinnehmen, da kein Mangel der Mietsache vorliegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760392

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