Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen:
a) § 17 Ziff 3:
"Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird. Weitere Geräte sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen."
b) § 19 Ziff 2:
"Vor Aufstellung von Nachtspeicheröfen und anderen schwergewichtigen Gegenständen hat der Mieter auf seine Kosten eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen".
c) § 19 Ziff 4:
"Für Schäden, die durch Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, verursacht werden, haftet der Mieter".
d) § 21 Ziff 1, S 4:
"Kommt der Mieter dieser Pflicht zur Entfernung eingebrachter Gegenstände bei Beendigung des Mietverhältnisses trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters abfahren zu lassen".
e) § 16 Ziff 4b und c:
"Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw seit der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur verstrichen sind. Bein Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der og Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, daß er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt".
f) § 16 Ziff 5a:
"Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich der Zu- und Ableitungen instandzuhalten und instandzusetzen, es sei denn, er beweist, daß ihn insoweit kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für beschädigte und zerbrochene Glasscheiben".
Hiervon ausgenommen sind Verträge, die von einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Mieter abgeschlossen werden;
2. die Empfehlung der beanstandeten Vertragsklauseln gegenüber seinen Mitgliedsvereinen zu widerrufen, wobei dieses Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben ist, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
Tatbestand
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Kläger nimmt in seiner Funktion als Mieterschutzverein den mit der Interessenwahrnehmung der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer beauftragten Beklagten auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung mehrerer Bestimmungen in Anspruch, die dieser in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular verwendet oder deren Verwendung er empfiehlt, nachdem bereits 34 Klauseln des beanstandeten Mietvertragsformulars den Gegenstand eines ersten Verbandsklageverfahrens bildeten (Urt. des BGH v. 20. 1. 1993 - VIII ZR 10/92 - NJW 1993, 1061 =WM 1993, 109).
Mit Schreiben v. 8. 6. 1993 und 13. 12. 1994 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis spätestens 28. 2. 1995 bei Klageandrohung auf, die Verwendung von weiteren insgesamt 30 Klauseln zu unterlassen und die Empfehlung der beanstandeten Klauseln gegenüber den Mitgliedsvereinen zu widerrufen. In den daraufhin am 1. 12. 1993 bzw. am 16. 2. 1994 zwischen den Vertretern beider Parteien geführten Gesprächen - auf deren protokollierten Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63- 67) - konnte zumindest für die nachfolgenden Klauseln eine Einigung nicht erzielt werden:
1. § 17 Ziff. 3: (wie Tenor)
2. § 19 Ziff. 2: (wie Tenor)
3. § 19 Ziff. 4:(wie Tenor)
4. § 21 Ziff. 1, Satz 4: (wie Tenor)
5. § 16 Zif...