Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro und 135,18 Euro Schadensersatz zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Kläger alle künftigen materiellen und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Ereignis vom 21.02.2019 zu zahlen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung durch Polizeibeamte des beklagten Landes vor einem Fußballspiel.
Der Kläger ist Fan des Fußfallvereins….
Am 21.02.2019 fand ein Spiel der … im Stadion „… statt. An diesem Tag wurden Polizeibeamte des beklagten Landes, unter anderem der Einheit BFE 28 mit den Polizeibeamten … und … eingesetzt.
Fußballfans hatten im Stadion im Gang zwischen Spielfeld und Heimtribüne ein mehrere Meter langes weißes Transparent mit der Aufschrift „… der Ficker fickt zurück” auf dem Boden ausgelegt.
Polizeibeamte, unter anderem die Einheit der Polizisten …. und … erhielten gegen 17:17 Uhr den Auftrag, das Transparent sicherzustellen und zu entfernen. Beamte dieser Einheit trugen Helme und Einsatzanzüge.
Um diese Zeit hielt sich der Kläger mit anderen Personen und weiteren Polizeibeamten des beklagten Landes unterhalb des Heimfanblockbereichs vor Block 38, im dortigen Gangbereich zwischen dem mit einer Bande abgegrenzten Spielfeld und den aufsteigenden Zuschauerplätzen auf der Tribüne auf. Die Bande hat eine Höhe die etwa an bzw. über die Hüfte eines erwachsenen Mannes reicht.
Nach 17:17 Uhr betraten Polizeibeamte der Einheit BFE 28 den Gangbereich zwischen Spielfeld und Tribüne über den Tunnel 4, um das Transparent zu beschlagnahmen und aus dem Gang zu entfernen.
Der Kläger ging auf Polizeibeamte zu, als diese vom Tunnel kommend den Gang betraten, es kam zu Körperkontakt. POK … schob den Kläger weg. Der Kläger diskutierte mit einigen Beamten.
Nachdem Polizeibeamte das Transparent aus dem Gang aufgenommen hatten und in Richtung des Tunnels abtransportierten, kam es zu Körperkontakt zwischen dem Kläger und Polizeibeamten, die das Transparent wegtrugen. Der Kläger griff auch im hinteren Bereich an das mehrere Meter lange und von mehreren Polizeibeamten gleichzeitig getragene Transparent und zog es an dieser Stelle heftig an sich, um zu verhindern, dass dieses weggetragen wurde. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 30.12.2019, Blatt 231 der Akte verwiesen.
Daraufhin stieß POK … den Kläger vom Transparent weg Richtung Bande und unterband das Greifen des Klägers an das Banner. Der Kläger wurde durch den Stoß an die Bande bewegt und hatte keinen Zugriff mehr auf das Transparent. POK … drehte dem Kläger nach seinem Stoß den Rücken zu, wandte sich ab und unterstützte seine Einheit beim Abtransport des Transparents. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 25.11.2019, Blatt 185 der Akte und auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 30.12.2019, Blatt 234 (b) der Akte, und auf den Vermerk des POK …. vom 13.03.2019, Blatt 67 der beigezogenen Akte 6153 Js 224821/19 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verwiesen.
Während weitere Polizeibeamte das Transparent weiter wegtrugen, traten mehrere Polizeibeamte an den mit dem Rücken zur Bande stehenden Kläger heran.
Die Polizeibeamten des beklagten Landes POK … und POK … stießen den mit dem Rücken zur Bande stehenden Kläger jeweils gegen dessen Oberkörper. Der Kläger fiel über die Bande und schlug auf dem dortigen Boden auf.
Der Kläger behauptet,
zwei Polizeibeamte des beklagten Landes haben ihn, als er an der Bande im Stadion gestanden und den Abtransport des bereits von ihm entfernt sich befindenden Transparent beobachtet habe, amtspflichtwidrig über die Bande gestoßen. Die beiden Schläge seien auch deshalb amtspflichtwidrig gewesen, da sie ohne jede Androhung erfolgt seien.
Zu den Folgen behauptet der Kläger,
durch die Schläge und den Sturz habe er starke Schmerzen im unteren Rückenbereich und einen horizontal verlaufenden Bruch des zweiten Lendenwirbelkörpers erlitten. Er habe sich unverzüglich in die BGU Frankfurt begeben, dort sei die Fraktur festgestellt worden.
Wegen der schmerzhaften Fraktur habe er vom 21.02. bis zum 26.02.2019 stationär in der BGU Frankfurt behandelt werden und Schmerzmittel einnehmen müssen. Er habe seit dem 21.02. bis zum 11.06.2019 an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule beim Sitzen und Stehen nach 30 Minuten gelitten sowie an Schlafstörungen und erst ab Mai 2019 wieder mit einer Belastung beginnen dürfen. Er sei in seiner Beweglichkeit eingeschränkt gewesen und habe nicht bzw. nur eingeschränkt Sport machen können und habe ...