Tenor
Der Klagebeitritt der Beteiligten zu 15) und 20) wird, als unstatthaft zurückgewiesen
Es wird festgestellt, dass der Beschluss in der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2007 zu Punkt 5 der Tagesordnung – Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien, der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, Solms, auf die ACM Projektentwicklung GmbH, Salzburg/Österreich, gegen Gewährung einer Barabfindung (§§ 327a ff AktG) nichtig ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der der Beteiligten zu 15) und 20). Von deren außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte nur jeweils 50 % zu tragen. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben diese Beteiligten selbst zu tragen.
Ihre außergerichtliche Kosten hat die Streithelferin der Beklagten – die Beteiligte zu 22) – selbst zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Klagen der Kläger beträgt bis zur Verbindung jeweils EUR 150 000,–,
und seit Verbindung für alle Klagen insgesamt EUR 150 000,–.
Tatbestand
Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007 lud die Beklagte zu ihrer Hauptversammlung vom 20.11.2007 ein. Gegenstand der Tagesordnung waren unter anderem die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 über die Übertragung die Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 12, 15 je Stückaktie (nachfolgend: „Übertragungsbeschluss”). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zu den Akten gereichte Kopie dieser Bekanntmachung (Anlage B14, Sonderband Anlagen) verwiesen.
In dieser Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2007 wurde dann ein Beschluss zu TOP 5 gefasst. Wegen der Einzelheiten dieser Hauptversammlung und des vom Versammlungsleiter als gefasst festgestellten Beschlusses wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des notariellen Protokolls des Notars Dr. Lefevre Ur.-Nr. L 646/2007 (Anlage B15, Sonderband Anlagen) verwiesen.
Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben.
Der Kläger zu 8) ist zunächst der Auffassung, dass der Beschluss nichtig sei, da die Beschlussfeststellung von dem Beschlussvorschlag abweiche, der Betrag werde nicht genannt. Weiterhin sind die Kläger zur 10) und 11) der Ansicht, dass in den Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts eine unzulässige Beschränkung der Vollmachtserteilung vorliege, da hier die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft verlangt werde. Zudem liege eine unzulässige Beschränkung der Vollmacht für Stimmrechtsvertreter vor, da hier Weisungen für erforderlich gehalten würden.
Weiter macht der Kläger zu 7) geltend, der Beschluss sei angreifbar, da das Wort angemessen fehle. Einige Kläger sind der Ansicht, die Hauptaktionärin habe ein Stimmverbot nach § 28 WpHG unterlegen, da die hinter der Stiftung, die ihrerseits hinter der Mehrheitsaktionärin stehe, stehenden Personen ihren Meldepflichten nach § 22 WpHG nicht nachgekommen seien. Die Prüfung der sachverständigen Prüferin sei unzureichend, da die Auflagen des Bestellungsbeschlusses nicht beachtet worden seien. Die Beschlussvorschläge durch Aufsichtsrat und Vorstand für den streitgegenständlichen Beschluss seien fehlerhaft.
Der Abfindungswert sei fehlerhaft ermittelt worden. Es seien ein fehlerhafter Börsenkurs und unzutreffende Bewertungsparameter zugrunde gelegt worden. Die Höhe des Übernahmeangebotes von EUR 12,50 hätte der Richtwert sein müssen. In der Hauptversammlung sei es zu Informationspflichtverletzung gekommen. Fragen nach Satzung der Hauptaktionärin und der Stiftung seien nicht beantwortet worden. Auch die Frage nach einer alternativen Berechnung mit einem anderen Basiszinssatz und Risikozuschlag sei nicht beantwortet worden.
Die Dokumentation und Berichterstattung zur Abfindung sei unzureichend. Es läge eine Treuepflichtverletzung vor, da die Hauptaktionärin zu gering kapitalisiert sei um einen erhöhten Abfindungsanspruch Verfahren zahlen zu können. Es fehle jedenfalls ein Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit eines Darlehens nachdem die Hauptaktionärin einen Stimmrechtsanteil von über 95 % habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Klageschriften (Bl. 20 ff, 71 ff, 102 ff, 114 ff, 160 ff, 201 ff, 226 ff 255 ff, 282 ff, 312 ff 343 ff, 375 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger und ihr Streithelfer beantragen,
den Beschluss in der Hauptversammlung der Beklagten vom 20.11.2007 zu Punkt 5 der Tagesordnung -Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, Sohns, auf die ACM Projektentwicklung GmbH, Salzburg/Österreich, gegen Gewährung einer Barabfindung (§§ 327a ff AktG)
für nichtig zu erklären,
bzw. festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuw...