Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenstreitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache bestimmt sich in entsprechender Anwendung der in GKG § 16 zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nach dem einjährigen Betrag der infolge der Mängel eingetretenen Mietminderung.
2. Dies gilt auch im umgekehrten Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruchs des Vermieters nach BGB § 541b.
Fundstellen
Haufe-Index 1739827 |
NJW-RR 1999, 1459 |
NZM 2000, 757 |
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