Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenstreitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache bestimmt sich in entsprechender Anwendung der in GKG § 16 zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nach dem einjährigen Betrag der infolge der Mängel eingetretenen Mietminderung.

2. Dies gilt auch im umgekehrten Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruchs des Vermieters nach BGB § 541b.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739827

NJW-RR 1999, 1459

NZM 2000, 757

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