Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.07.2001; Aktenzeichen 81 AR 127/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Oktober 2001 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Registergericht - vom 20. Juli 2001 - 81 AR 127/01 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde gegründet als ... mit Sitz in ... eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Norderstedt unter 31 HRB 4477.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 19. Dezember 2000 firmierte die Antragstellerin in "..." um, verlegte ihren Sitz nach ... und änderten Geschäftszweck von "Verwaltung eigener und fremder Geldvermögen" in den "Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere von Fachfleischereien". Im Wege der Sitzverlegung beantragt die Antragstellerin die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder).

Das Registergericht hat die Eintragung durch Zwischenverfügung vom 20. Juli 2001 abgelehnt mit der Begründung, die gewählte Personen-Firma sei unzulässig, da bei der Antragstellerin weder ein Gesellschafter noch der Geschäftsführer den Namen ... führe. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2001, das sie als Beschwerde verstanden wissen will. Sie macht geltend, nach der Liberalisierung des Firmenrechts könnten als Firma auch Phantasiebezeichnungen gewählt werden, so lange diese nur unterscheidungskräftig seien. Im Übrigen sei bei der Antragstellerin ein Herr Namens ... beschäftig, der für die Fachfleischereien die Sortimentauswahl treffe, die Preise gestalte und über die Präsentation der Ware entscheide. Das Registergericht hat durch Beschluss vom 9. Januar 2002 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 20 Abs. 2 FGG statthaft. Sie auch gegen Zwischenverfügungen zulässig, soweit die Antragstellerin durch sie beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn das Registergericht die Antragstellerin - wie hier - vor die Wahl stellt, entweder entsprechend der Zwischenverfügung tätig zu werden oder mit einer endgültigen Ablehnung des Antrages rechnen zu müssen (vgl. Bumüller/Winkler, 6. Auflage, § 19 FGG, Anmerkung 2, Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Auflage, Rn. 1390).

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht hat das Registergericht gemäß § 9 c Abs. 1 Satz 1 Abs. 2, § 10 GmbHG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgelehnt, denn die Firma der Antragstellerin ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen.

Einzutragen in das Handelsregister ist nach § 10 Abs. 1 GmbHG unter anderem die Firma der Gesellschaft. Nach der Liberalisierung des Firmenrechts können weiterhin Personen- und Sachfirmen, aber auch reine "Phantasiefirmen" gewählt werden, die nicht dem Unternehmensgegenstand und der sie führenden Personen entlehnt sind. Die Firma muss nur zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und hinreichend Unterscheidungskraft zu anderen Unternehmen besitzen. Begrenzt wird die freie Wahl der Firma allein durch das Täuschungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB. Eine Firma darf danach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu fuhren. Im Interesse des vorbeugenden Rechtsschutzes hat das Registergericht bereits bei der Eintragung zu prüfen, inwieweit sich die Firma zu einer Täuschung eignet (vgl. BT-Drucksache 13/8444 Seite 38 sowie Begründung zu § 18 Abs. 2 HGB, Seite 52).

Wird die Firma aus einem Personennamen gebildet, die eine reale Person diesen Namens vermuten lässt - im Gegensatz zu erkennbar reinen Phantasienamen, wie "Billy Billig" -, werden die Verkehrskreise, die mit diesem Unternehmen geschäftlich verkehren, im Regelfall davon ausgehen, die namentlich genannte Person bestimme die Geschicke der Gesellschaft an maßgeblicher Stelle, sei es als Geschäftsführer oder Gesellschafter, oder sie sei jedenfalls bei Eintragung der Firma in das Handelsregister in dieser Position tätig gewesen. Existiert diese Person nicht oder ist/war sie nicht in einer das Unternehmen bestimmenden Position tätig, so ist grundsätzlich von einer Irreführung der betroffenen Verkehrskreise auszugehen und die Firmenwahrheit nicht mehr gewahrt. Dies gilt in noch verstärkt bei Verwendung des Namens lebender und dem Publikum bekannter Persönlichkeiten (vgl. Scholz/Emmerich, 9. Auflage, § 4 GmbHG, Rn. 37).

Der vorliegende Fall bestätigt diesen Grundsatz in besonderer Weise: ... ist nicht nur ein Phantasiename, ... existiert. Die Antragstellerin hat - gerichtsbekannt - von der Firma ... insgesamt 125 Fleischerei-Einzelhandelsfilialen erworben. ... war zunächst bei dieser Gesellschaft beschäftigt. In einer Beweisaufnahme in anderer Sache konnte er nicht mit Bestimmtheit sagen, ob er nunmehr bei der Antragstellerin oder einer der anderen übernehmenden Gesellschaften beschäftigt ist. Er hat sich selbst als einen Mann der Basis beschrieben, der sich um den Einkauf kümmere und darauf achtete, dass di...

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