Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.307,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 603,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 313,86 € für die Beklagten zu 1) und 2) ab 01.06.2007 und die Beklagte zu 3) ab 05.06.2007 sowie aus 290,06 € seit dem 5.11.2007 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten zu 56 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit der den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 31.05.2007 und der Beklagten zu 3) am 04.06.2007 zugestellten Klage macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
Der Kläger war Eigentümer eines PKW H... C... mit dem amtlichen Kennzeichen L.... Der Beklagte zu 2) war Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten F... F... mit dem amtlichen Kennzeichen L.... Zwischen beiden Fahrzeugen kam es am Morgen des 27.02.2007 auf der B 112 kurz vor F... in Fahrtrichtung F... zu einer Kollision, wobei das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurde hierbei von dessen Sohn, dem Beklagten zu 1), und das Fahrzeug des Klägers von dessen Sohn, dem Zeugen F..., geführt. Im Zusammenhang mit dieser Kollision kam es zu zwei weiteren Kollisionen, nämlich zum einen zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug der Zeugin S... und zum anderen zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) und der hinter diesem fahrenden Zeugin M....
In der vom Zeugen Polizeiobermeister S... aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige (Blatt 10 d.A.) - und inhaltlich entsprechend auch im Einsatzbericht der Zeugen Polizeiobermeister S... und Polizeiobermeister P... (Bl. 107 d.A.) - ist der Hergang der Kollisionen zwischen der Zeugin S..., dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) wie folgt beschrieben:
"03 [Zeugin S...], 02 [Zeuge F...], 01 [Beklagter zu 1)] befuhren mit Ihren PKW in der Reihenfolge die B 112... Ca. 10 m vor der Einmündung F... (OT G...) hielten 03 und 02 verkehrsbedingt an. 01 übersahen das verkehrsbedingte Anhalten von 02, fuhr auf diesen auf und schob 02 auf den PKW 03."
Mit einer im November 2007 von dem Amtsgericht F... erhobenen Klage hat die hiesige Zeugin S... die hiesigen Beklagten wegen der auch vorliegend in Rede stehenden Geschehnisse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2... geführt. In der in diesem Verfahren am 03.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der hiesige Beklagte zu 1) informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der dabei vom Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärungen wird auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2009 vorgelegte Protokoll dieser Verhandlung (Blatt 353 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 3) mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2007 unter Fristsetzung zum 23.03.2007 auf, für Schäden an seinem Fahrzeug, Sachverständigenkosten, eine Wertminderung seines Fahrzeuges, Mietwagenkosten, pauschale Nebenkosten, Schmerzensgeld für den Zeugen F... und einen Haushaltsführungsschaden Ersatz zu leisten.
Das Fahrzeug des Klägers war im Zeitraum vom 02.03.2007 bis 12.03.2007 zur Reparatur der der Unfallschäden in der Werkstatt. Während dieser Zeit stand dem Kläger ein Mietwagen zur Verfügung. Die Kosten hierfür wurden, wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt wurde, unmittelbar von der Beklagten zu 3) getragen.
Der Kläger macht geltend, dass sich der Unfall so zugetragen habe, wie dies in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige und im Einsatzbericht der Zeugen S... und P... dargestellt ist. Aufgrund dieses Unfalls beansprucht er zum ersten Ersatz von Sachschäden in Höhe von insgesamt 10.011,27 €, nämlich von 606,82 € für die sachverständige Begutachtung der Unfallschäden, 8.929,45 € für die Beseitigung der Unfallschäden, von 450,00 € als merkantiler Minderwert und von 25,00 € als pauschale Nebenkosten. Zum zweiten verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400,00 €. So habe der Zeuge F... infolge der Kollision ein HWS-Syndrom erlitten. Er habe über einen Zeitraum von mindestens einer Woche starke Kopf- und Nackenschmerzen gehabt. Zudem habe er erheblich unter Schlafstörungen gelitten. Er sei für zwei Tage krankgeschrieben gewesen. Eine längere Krankschreibung sei auf Wunsch des Zeugen deshalb unterblieben, weil er arbeitsbedingt nicht habe fehlen können. Z...