Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.551,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 69 % und die Beklagten zu 31 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Marke BMW Typ 316i mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 09.02.2002 fuhr der Kläger mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn A 9 aus Richtung München kommend in Richtung Berlin. Auf dem Beifahrersitz des klägerischen Fahrzeugs befand sich die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin … im Fonds sein damals 13-jähriger Sohn. Bei Kilometer 235,5 in der Nähe der Anschlussstelle Schleiz kam es zu einem Unfall, in dessen Verlauf das klägerische Fahrzeug auf das Heck des Pkw Marke Ford Typ Mondeo Turnier des Zeugen … auffuhr. Auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Marke Opel Typ Omega, amtlichen Kennzeichen …, auf. An allen drei unfallbeteiligten Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und musste deswegen eine Cervicalstütze tragen. Er war vom 11.02.2002 bis 15.02.2002 arbeitsunfähig krank.
Der Kläger ließ den Unfallschaden an seinem Fahrzeug durch dem Kfz-Meisterbetrieb … in der Zeit vom 11.02. bis 25.02.2002 reparieren, nachdem er den Schaden zuvor durch das Sachverständigenbüro … in Jena hatte schätzen lassen. Das Gutachten bezifferte die Reparaturkosten auf 8.887,80 EUR und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 7.600,00 EUR. Die voraussichtliche Reparaturdauer gab der Schadensgutachter mit 6–7 Arbeitstagen an. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 13 ff. d.A. Bezug genommen. Für das Gutachten hatte der Kläger 677,35 EUR zu bezahlen Die auf die Reparatur des Heckschadens des klägerischen Fahrzeugs entfallenden Kosten beliefen sich auf 3.995,94 EUR (Bl. 87 d.A.).
Mit Schreiben vom 20.02.2002 unterrichtete der Kläger die Beklagte zu 2) über den Unfallhergang und forderte sie zu Schadensverhandlungen auf. Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2002 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Regulierung des bis dahin geltend gemachten Schadens bis spätestens 15.04.2002 auf.
Die Haftpflichtversicherung des klägerischen Fahrzeugs, die … ersetzte den Schaden am Fahrzeug des Zeugen … 100 %.
Der Kläger verlangt neben den in der Rechnung der Fa. … vom 25.02.2002 (Bl. 24 ff. d.A.) ausgewiesenen
- Reparaturkosten in Höhe von 9.477,18 EUR,
- hilfsweise den in der „Rechnung-Heckschaden 221021” der Fa. Staade vom 07.08.2002 (Bl. 86 ff. d.A.) ausgewiesenen Kosten der Reparatur nur des Heckschadens in Höhe von 3.995,94 EUR,
- die Kosten des Schadensgutachtens in Höhe von 677,35 EUR,
- Nutzungsausfall für 14 Tage in Höhe von 43,00 EUR je Tag, insgesamt 602,00 EUR,
- die Kosten eines ärztlichen Attests 22,46 EUR,
- Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR und
- eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR.
Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich so ereignet, dass zunächst der Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren sei und dieses dadurch auf das Fahrzeug des Zeugen … geschoben worden sei. Er, der Kläger, sei einen bis einen halben Meter vor dem Fonds des Zeugen … zum Stehen gekommen. Kurz darauf sei der Beklagte zu 1) aufgefahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.298,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit 16.04.2002 zu bezahlen,
hilfsweise
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.817,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2002 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, zunächst sei der Kläger auf den Pkw Ford Mondeo des Zeugen … aufgefahren, zeitlich danach der Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug. Der Frontschaden am Fahrzeug des Klägers sei nicht vom Beklagten zu 1) verursacht worden.
Die Beklagten bestreiten die Richtigkeit der ersten Reparaturrechnung und behaupten, diese Rechnung stimme nicht mit dem tatsächlich erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand überein.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes behaupten die Beklagten, die Gesundheitsschädigung sei durch das eigene Auffahren des Klägers eingetreten.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist teilweise begründet.
I. Ein Anspruch auf teilweisen Ersatz des durch den Unfall vom 09.02.2002 verursachten materiellen Schadens des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG a.F., § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
1. Beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) ist das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt worden, so dass der Beklagte zu 1) als Halter des unfallursächlichen Pkw ...