Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.03.2003
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.03.2003; Aktenzeichen 15a UR II 2/02) |
Tenor
- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.03.2003 (15a UR II 2/02) aufgehoben.
- Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 03.09.2001 gegen den Kostenansatz des Notariats 3 – Nachlassgericht – Freiburg vom 25.07.2001 (3 GR N 196/01) wird zurückgewiesen.
- Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
- Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 15.06.2001 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte ein am 03.09.1942 verfasstes eigenhändiges Testament des Erblassers eröffnet. Die hieraus resultierende, vom Nachlassgericht Freiburg anzusetzende Gebühr ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Bereits am 29.10.1996 hatte die Abteilung III des Notariats Freiburg auf Ableben des Ehemannes, des Erblassers, ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute … eröffnet.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich dagegen, für die Eröffnung zweier Testamente zahlen zu müssen, an der Eröffnung des Testaments aus dem Jahre 1942 habe es keinerlei Interesse mehr gegeben.
Das Amtsgericht hat auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 24.03.2003 die angesetzten Kosten in Höhe von DM 355,- gemäß § 16 KostO niedergeschlagen. Auf den Inhalt der genannten Entscheidung wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, die der Beteiligten Ziffer 1 zur Kenntnis gegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Voraussetzungen der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO sind nicht gegeben, weil das Amtsgericht Berlin-Mitte mit der Eröffnung des Testamentes des Erblassers aus dem Jahre 1942 die Sache richtig behandelt hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts liegt ein “Militärtestament” nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, dass auch solche “Militärtestamente” nicht notwendig innerhalb der Jahresfrist nach Art. I § 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in der Wehrmacht vom 24. April 1934 (RGBl I 335) ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Satz 2 der genannten Bestimmung) und möglicherweise selbst solche “Militärtestamente” eröffnet werden müssen (vgl. Staudinger/Baumann [August 1995] § 2260 Rn. 14 für den rechtsähnlichen Fall von außerordentlichen Testamenten nach Fristablauf – § 2252 BGB). Über letzteres hat die Kammer vorliegend jedoch nicht zu entscheiden.
Das Gesetz vom 24. April 1934 sollte nicht etwa das Errichten letztwilliger Verfügungen für den von ihm erfassten Personenkreis erschweren, sondern erleichtern. Folglich konnten Wehrmachtsangehörige sich auch der ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen des BGB bedienen (vgl. Staudinger/Firsching 10./11.A. vorb. Rdnr. 69 vor § 2229; vgl. auch Art. I § 2 Abs. 2 des genannten Gesetzes, wonach für die Errichtung von Testamenten auch die Vorschriften des BGB entsprechend gelten). Art. I § 3 des Gesetzes stellt lediglich weitere Formen letztwilliger Verfügungen zur Verfügung und bezeichnet diese als “Militärtestament” (sog. Militärtestament im engeren Sinne, Wehrmachtsnottestament, vgl. Firsching aaO Rdnr. 70). Lediglich solche “Militärtestamente” verloren grundsätzlich binnen der genannten Jahresfrist ihre Gültigkeit. Art. I § 3 Abs. 1a des Gesetzes bezeichnet als gültig errichtetes “Militärtestament” eine solche letztwillige Verfügung, die der Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
Vorliegend hatte der Erblasser nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch das Datum der Errichtung des Testaments angegeben. Damit hat er die Form des seit 1938 gültigen Testamentgesetzes (TestG) vom 31.07.1938 (RGBl I 973) eingehalten, das an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches getreten war. § 21 Abs. 1 TestG bestimmte, dass der Erblasser ein Testament in ordentlicher Form durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann. Nach Abs. 2 der Vorschrift war es nicht notwendig, aber rätlich, dass der Erblasser in der Erklärung angibt, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Nach Abs. 3 sollte der Erblasser mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Unterschrieb er in anderer Weise, etwa lediglich mit dem Vornamen oder durch Angabe der Familienstellung, und reichte diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so stand eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Ein solches Testament im Sinne von § 21 TestG hat der Erblasser am 03.09.1942 errichtet. Unschädlich ist dabei, dass er als Ort der Errichtung des Testaments ledigli...