Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 12.02.2007; Aktenzeichen 2 C 4135/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 12.02.2007 (Az: 2 C 4135/06) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 182,47 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 26.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist infolge der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig (§511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und in der Sache auch begründet.
Mit der Klage und Berufung begehrt die Klägerin von der Beklagten, ihrer Rechtsschutzversicherung, die Erstattung von der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten, die aufgrund eines in dem Rechtsstreit vor der erkennenden Kammer (Az: 3 S 178/06) geschlossenen Vergleichs vom 07.09.2006 infolge eines Vergleichsmehrwertes von € 2.000,00 entstanden sind. Der Mehrwert wurde mit Beschluss vom 07.09.2006 festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet. Hierzu ist Folgendes auszuführen.
Die Rechtsanwaltsgebühren, die für die Klägerin in dem genannten Verfahren angefallen sind, bemessen sich gemäß Nr. 1004 VV, §13 RVG aus 1,3 aus einem Streitwert von € 5.252,69, mithin auf € 439,40 zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Vereinbarung der Umzugsbeihilfe in Höhe von € 2.000,00 im Rahmen des Vergleichs führte dazu, dass ein entsprechender Vergleichsmehrwert entstand.
Die Berechnung des Vergleichswertes bestimmt sich nach dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die im Vergleich erledigt werden. Dabei kommt es darauf an, welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wurde; nicht maßgeblich ist hingegen das, was durch den Vergleich erlangt wird. Hierbei ist der Wert der Umzugsbeihilfe voll anzusetzen (§3 ZPO). Die Vereinbarung der Zahlung dieses Betrags diente der Streitbeilegung des Räumungsprozesses, in dem u.a. eingewandt wurde, die Beklagte sei infolge ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe einen Umzug zu bewerkstelligen, und sollte zur zügigen Beendigung des Vertragsverhältnisses beitragen. Dies ergibt sich auch aus §3 des Vergleichs. Wird die Zahlung einer Geldsumme, wie hier, unmittelbar mit der Beendigung des Rechtsstreits verknüpft, haben sich die Parteien durch sie auch über die Mietstreitigkeit verglichen. Ob mit der Verpflichtung zur Zahlung ein materiellrechtlicher Anspruch korrespondiert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des §42 Abs. 4 GKG. Bei dieser Norm handelt es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Sondervorschrift (vgl. LG Stuttgart Urteil vom 09.07.2004 Az: 13 S 187/04).
Der Rechtsschutzversicherer hat bei einem durch Vergleich beendeten Rechtsstreit die Kosten des Versicherten (unter Berücksichtung des Verhältnisses des Obsiegens und Unterliegens) auch insoweit zu tragen, als in dem Vergleich weitere, bisher nicht streitige Ansprüche einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen (vgl. BGH Urteil vom 14.09.2005 Az: IV ZR 145/04). Letzteres ist vorliegend völlig eindeutig zu bejahen, nachdem sich die Mieterin gegen die Eigenbedarfskündigung unter Berufung auf einen fehlenden Eigenbedarf, bzw. vorgetäuschten Eigenbedarf wegen eines beabsichtigten Verkaufs der Wohnung sowie einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte auch aus gesundheitlichen Gründen berufen hat. In Kenntnis dieses Verteidigungsvorbringens hat die Beklagte für den Ausgangsrechtsstreit die Deckungszusage erteilt.
Bei einer einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich ist dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich. Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch. Dass hinsichtlich eines weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstands bereits ein konkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, ist nicht Voraussetzung (vgl. BGH a.a.O.). Die einverständliche Regelung zielt ja gerade darauf, einen weiteren Rechtsschutzfall nicht eintreten zu lassen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für das vorliegende Verfahren Folgendes festzustellen.
Wie ausgeführt, war im Ausgangsrechtsstreit die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung im Streit. Seitens der damaligen Beklagten wurde substantiiert die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung bestritten und zum vorgetäuschten Eigenbedarf vorgetragen. Zum einen war konkret belegt worden, dass eine Verkaufsabsicht der Vermieter jedenfalls einmal bestanden hatte, zudem wechselte die Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wurde. Des weiteren wurde unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen zur Frage der Umzugsfähigkeit vorgetragen. Mithin standen etwaige ...