Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch bei Sanierungsplänen. Kündigung wegen Hinderung der Sanierung. Kündigung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Verlust öffentlicher Förderungsmittel. Modernisierung als Altenwohnungen
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Ein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch liegt nicht schon deshalb vor, weil der Vermieter die Räume wegen Sanierungsplänen lediglich für eine Übergangszeit vermieten will.
2. Sanierungspläne des Grundstückserwerbers geben dem veräußernden Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, welches der Rechtsnachfolger des Vermieters aufgrund der Kündigung des Vermieters in den Räumungsprozeß einführen könnte. Eine Klageänderung aufgrund neuer gleichbegründeter Kündigungserklärung des Erwerbs ist sachdienlich.
3. Ist der Mieter zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme nicht verpflichtet, kommt eine Kündigung wegen Hinderung der Sanierung in Betracht.
4. Ein Sanierungsvorhaben kann eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks auch dann sein, wenn die Verwertung öffentlichen Interessen dient.
5. Der Vermieter muß nachweisen, daß er bei Hinderung der Sanierungsmaßnahme einen erheblichen Nachteil erleidet. Der Verlust öffentlicher Förderungsmittel zum Sanierungsvorhaben kann den durch Berechnungen nachzuweisenden Nachteil zu einem erheblichen Nachteil werden lassen.
6. Zur Frage, ob der Vermieter ein öffentliches Interesse an der Grundstückssanierung in ein berechtigtes Interesse an der Mietvertragsbeendigung umsetzen kann.
Orientierungssatz
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
1. Zitierung zu Leitsatz 1: entgegen LG Karlsruhe, 1982-03-12, 9 S 454/81, DWW 1982, 276.
2. Der Verlust öffentlicher Förderungsmittel kann nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 3 sein, wenn bereits eine konkrete Bewilligung durch begünstigenden Verwaltungsakt erfolgt ist.
3. Liegt die Erstellung bzw Modernisierung als Altenbauwohnungen im öffentlichen Interesse, so kann daraus eine berechtigtes Interesse an der Kündigung gemäß BGB § 564b Abs 1 nur hergeleitet werden, wenn eine durch öffentlichen Zwang durchsetzbare Modernisierungsvereinbarungen mit der Verpflichtungen zu dieser bestimmten Sanierungsvariante besteht.
Fundstellen