Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Ursächlichkeit der Maklerleistung. Zu dem Entstehen des Provisionsanspruchs des (Nachweis-) Maklers
Leitsatz (amtlich)
Eine Maklerleistung ist trotz sogenannter Vorkenntnis des Kunden ursächlich, wenn der Kunde im Zeitpunkt des Nachweises des Maklers davon ausgeht, das Objekt werde nicht mehr verkauft.
Orientierungssatz
1. Wenn die Parteien bei Abschluß eines Maklervertrages keine ausdrückliche Vereinbarung treffen, ob der Makler zur Nachweistätigkeit oder zur Vermittlungstätigkeit verpflichtet sein soll, verdient der Makler grundsätzlich seine Provision bereits dann, wenn er eine der in BGB § 652 Abs 1 S 1 aufgeführten Leistungen erbringt.
2. Allerdings ist zutreffend, daß die Kausalität des Nachweises des Maklers für den Vertragsschluß dann ausgeschlossen ist, wenn der Auftraggeber bereits die Gelegenheit zum Abschluß des Hauptvertrages kannte. Allein die Kenntnis des Objektes als solches oder der Person des potentiellen Vertragspartners genügen dagegen nicht. Schädlich für die Kausalität ist allein die Kenntnis der Vertragsgelegenheit und der Vertragsbereitschaft. Unschädlich ist auch eine früher vorhandene Kenntnis, die der Auftraggeber sozusagen wieder "abgelegt" hat. Selbst die allgemeine Kenntnis von der Kaufmöglichkeit eines bestimmten Objektes soll die Ursächlichkeit eines Nachweises nicht ausschließen, wenn der Nachweis für den Interessenten Veranlassung war, das Objekt zu besichtigen und sich die Dienste des Maklers nutzbar zu machen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.810,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1987 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung der Klägerin kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch.
Im März 1987 suchte der Beklagte wegen des Erwerbs eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses die Geschäftsräume der Klägerin auf. An einem zunächst vorgeschlagenen Objekt war der Beklagte nicht interessiert. Mit Schreiben vom 13.3.1987 bot die Klägerin dem Beklagten zwei weitere Objekte an, darunter das hier maßgebliche Hausgrundstück ... in F. unter Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende Courtage von 5,7 % incl. Mehrwertsteuer. Dieses Hausgrundstück war dem Beklagten bereits einige Tage vorher von einem Herrn M. angeboten worden. Eine Innenbesichtigung war nicht möglich gewesen, da Herr M. keine Schlüssel hatte. Der Beklagte hatte sich daraufhin bei einem Nachbarn des betreffenden Grundstücks erkundigt, von dem er an einen Herrn S. verwiesen worden war. Dieser hatte dem Beklagten noch vor dem 11.3.1987, dem ersten Aufsuchen der Klägerin, mitgeteilt, das Haus werde nicht mehr verkauft. Aufgrund des Angebots der Klägerin vom 13.3.1987 wurde das Hausgrundstück zweimal besichtigt, wobei dem Beklagten, der etwa 320.000,-- DM investieren wollte, der verlangte Kaufpreis von 385.000,-- DM zu hoch war. Auf Anfrage der Klägerin teilte der Verkäufer mit Schreiben vom 24.3.1987 mit, ein Kaufpreis von 320.000,-- DM könne nicht akzeptiert werden. Da die Klägerin erfahren hatte, daß möglicherweise bei 350.000,-- DM Verkaufsbereitschaft bestehen könnte, teilte sie dies dem Beklagten mit Schreiben vom 26.3.1987 mit. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20.5.1987 erwarb der Beklagte das Hausgrundstück zum Preis von 330.000,-- DM. Mit Rechnung vom 22.7.1987 forderte die Klägerin vom Beklagten Maklerprovision in Höhe von 19.950,-- DM, basierend auf einem Verkaufspreis von 350.000,-- DM. Nach einigem Schriftverkehr lehnte der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 23.9.1987, bei den Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 25.9.1987, eine Zahlung ab. Die Klägerin begehrt nunmehr ausgehend von einem Kaufpreis von 330.000,-- DM vom Beklagten Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 18.810,-- DM.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.810,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.9.1987 zu zahlen,
ihr zu gestatten, eine eventuelle Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe bei der Besichtigung des Hauses den Niederlassungsleiter der Klägerin darauf hingewiesen, daß er dieses Objekt bereits kenne, und daß ihm bekannt geworden sei, daß das Objekt nicht mehr veräußert werde. Am 18.4.1987 habe er ein Inserat veröffentlichen lassen, woraufhin sich die H. GmbH gemeldet und ihm das Hausgrundstück angeboten habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 18.810,-- DM (§ 652 Abs. 1 BGB) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.9.1987 als Verzugsschaden (§§ 284, 288 Abs. 1 BGB).
Zwischen den Parteien ist hinsichtlich des Hausg...