Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Renovierungsklausel. einvernehmliche stillschweigende Aufhebung des mit den Erben fortgesetzten Mietvertrages
Orientierungssatz
1.
Die in einem Mietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der Mieter "nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan" zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt.(Rn.5)
2.
Eine einvernehmliche stillschweigende Aufhebung des gemäß § 564 BGB mit den Erben fortgesetzten Mietvertrags durch schlüssiges Verhalten kann vorliegen, wenn die Klägerin in einer Doppelstellung als Vermieterin und Mieterin als Miterbin in einer Erbengemeinschaft sich an der Räumung der Wohnung beteiligt und danach die Wohnungsschlüssel vorbehaltlos entgegennimmt.(Rn.9)
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 535 Abs. 1 S. 2, § 564
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Alsfeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.708,01 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Renovierungskosten und Mietzinsforderungen aus einem Mietverhältnis. Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Prozessziel weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und auf Zahlung von Mietzins für die Monate November 2007 bis Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Hierzu wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 18.04.2012 (Bl. 174 - 177 d. A.) Bezug genommen.
Da die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz einen von der verstorbenen Mieterin unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt hat, sind ergänzend folgende Ausführungen zu machen:
Die in § 8 Ziff. 1/3 enthaltene formularmäßige Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt.
Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für einen verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087, 2586; NJW 2005, 3416; NJW 2006, 2113; KG Berlin ZMR 2008, 789).
Diesen Anforderungen wird die Klausel in § 8 Ziffer 3 nicht gerecht. Danach kann der Vermieter spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen, wobei als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten: ... Diese Formulierung enthält zwar im ersten Teil die Wendung "nach dem Grad der Abnutzung", was für sich allein lediglich den Umfang der Renovierungspflicht betrifft. Die weiteren Formulierung "Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten" legt hingegen den Zeitpunkt der Renovierung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Mieters verbindlich fest. Ein verständiger Mieter kann die Klausel insgesamt nur dahin verstehen, dass er die Schönheitsreparaturen nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung, in jedem Fall aber innerhalb der genannten Fristen durchzuführen hat (vgl. für die Formulierung "regelmäßig" KG a.a.O.). Es handelt sich daher um einen starren Fristenplan, der die Unwirksamkeit der Klausel auch bezüglich der Schönheitsreparaturverpflichtung insgesamt zur Folge hat (BGH NJW 2004, 2087).
Im Übrigen sind das in § 8 Ziffer 1 aufgeführte Versiegeln der Böden sowie die Erneuerung der Teppichböden keine Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 S. 3 II.BV, sodass die in der Klausel enthaltene Verpflichtung zur Vornahme dieser Arbeiten wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH NJW 2010, 674, [...] Rz. 11). Dies führt dazu, dass die Klausel insgesamt, auch soweit sie die V...