Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.07.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO), so daß auf die Berufung ergänzend lediglich folgendes auszuführen ist:
Auch das neue Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten hinsichtlich der Schönheitsreparaturen eine Individualvereinbarung getroffen. In § 11 Nr. 4 des Mietvertragsformulars, das die Zeugin erst nach einer Vorbesprechung mit dem Beklagten zu 1) erworben haben soll, findet sich die Regelung: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter”. Da sich das Ergebnis der Vorbesprechung nach dem Vortrag des Klägers in dem Formular nicht wiedergefunden haben soll, sei von der Zeugin unter § 17 Nr. 5 des Vertrages maschinenschriftlich eingefügt worden: „Bei Auszug verpflichtet sich der Mieter die Wohnung im renovierten Zustand zu übergeben” – ebenso sei die Aufnahme der maschinenschriftlich erstellten Zusatzvereinbarung erforderlich geworden, in deren Ziffer 1 u. a. die Zeitabstände von Schönheitsreparaturen niedergelegt worden sind. Es war also – selbst nach dem Vortrag des Klägers – beabsichtigt, für den Abschluß des Vertrages ein Formular zu verwenden, ohne daß der Kläger hinsichtlich des vorgestellten Inhalts fündig wurde. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers, der Beklagte sei bei dem Vorgespräch darauf hingewiesen worden, daß die Wohnung frisch renoviert worden sei, er sei auf Frage damit einverstanden gewesen, die Wohnung bei Auszug auch wieder renoviert zu übergeben, ist von der Verwendung einer Klausel auszugehen, die der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterworfen ist. Gedruckte Formulare, die in einer größeren Anzahl hergestellt werden und zur Verwendung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen gedacht sind, fallen immer unter das AGBG (Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl., Vor § 535 BGB, Rn. 16). Wird eine vorgedruckte Klausel maschinenschriftlich ergänzt und dabei so verändert, daß sich ein anderer Sinn ergibt, ist zwar zu prüfen, ob der Verwender beabsichtigt, den Vertrag oder eine bestimmte Klausel häufiger zu verwenden (Schmidt-Futterer/Blank, Vor § 535 BGB, Rn. 17/18). Hiervon ist aber auszugehen. Wird eine formularvertragliche Regelung zu Lasten des Kunden abgeändert, spricht nämlich eine Vermutung dafür, daß auch die Zusatzvereinbarung vorformuliert und für mehrere Verwendungsfälle gedacht ist (BGH NJW 92, 503 [504], AG Köln, WuM 94, 19 [20]). Es ist in einem solchen Fall von dem Vermieter als Verwender darzulegen, daß die Regelung einzeln ausgehandelt worden ist (BGH NJW 92, 503 [504], AG Köln, WuM 94, 19 [20]). Das setzt allerdings den Nachweis voraus, daß die Regelung vom Verwender ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist und die Gegenpartei die Möglichkeit hatte auf die Vertragsbedingung Einfluß zu nehmen, so daß ein bloßes Erörtern nicht genügt (BGH NJW 91, 1678 [1679], OLG Düsseldorf, WuM 94, 459 [460], AG Köln, WuM 94, 19 [20], AG Frankfurt, WuM 96, 24, Schmidt-Futterer/Blank, vor § 535 BGB, Rn. 21). Daß der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Renovierungspflicht die Möglichkeit zu Verhandlungen gehabt hatte und zu welchen Abstrichen der Kläger bereit gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es wird lediglich der Hinweis auf die Vorstellungen des Klägers und das daraufhin erzielte Einverständnis vorgetragen. Der Beklagte zu 1) ist insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, daß und inwiefern die Frage der Schönheitsreparatur Verhandlungssache sei. Fehl geht schließlich die Überlegung des Klägers, die Unzulänglichkeit des Ursprungsformulars spräche gegen seine weitere Verwendung. Das von ihm durch Ergänzungen erstellte und verwendete Klauselwerk – auf das es ankommt – entspricht allem Anschein nach seiner Intention, bei Auszug der Beklagten und auch in künftigen Fällen eine endrenovierte Wohnung zu erhalten und damit für eine weitere Verwendung. Letztlich hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Klausel, die einen Mieter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzen Renovierung eine Endrenovierungspflicht auferlegt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist (BGH WuM 98, 592 [593], AG Köln, WuM 94, 19 [20]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 780464 |
ZMR 2002, 426 |