Entscheidungsstichwort (Thema)
Masseloses Regelinsolvenzverfahren. Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift über die Mindestvergütung der Insolvenzverwalter bei einem masselosen Regelinsolvenzverfahren (§ 2 Abs. 2 InsVV) ist für Insolvenzverwalter, die vor dem 01.01.2004 bestellt wurden, nach wie vor rechtsgültig. Spricht ein Gericht dem Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die Anzahl der Gläubiger eine auf den vierfachen Satz erhöhte Vergütung zu, ist dies nicht gerechtfertigt, jedoch wegen des Grundsatzes der reformatio in peius so bestandskräftig.
Normenkette
InsVV § 2 Abs. 2, § 3; InsO § 63 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 74 IN 279/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.640,00 EUR.
Gründe
Mit Beschluss vom 13.09.2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des oben genannten Schuldners eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Es handelt sich um ein masseloses Regelinsolvenzverfahren, denn der Schuldner erzielt lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von 300,00 EUR, so dass pfändbare Beträge nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden konnten. Unter dem 27.08.2003 hat der Insolvenzverwalter das Schlussverzeichnis erstellt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er beantragt, seine Vergütung festzusetzen. Dabei hat er die Festsetzung einer Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 6.000,00 EUR beantragt. Zuzüglich Auslagen in Höhe von 250,00 EUR und Mehrwertsteuer in Höhe von 1.000,00 EUR fordert der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 7.250,00 EUR. Zur Begründung hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, in masselosen Regelinsolvenzverfahren, an denen wenigstens 20 Gläubiger beteiligt seien, sei eine Erhöhung der Mindestvergütung vorzunehmen. Hier habe er, der Insolvenzverwalter, 203 Gläubiger zur Insolvenztabelle aufgenommen.
Mit Beschluss vom 17.11.2003 hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 2.000,00 EUR netto zuzüglich 250,00 EUR Auslagen und 360,00 EUR Umsatzsteuer, insgesamt auf 2.610,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die beantragte Erhöhung der Nettovergütung auf 6.000,00 EUR sei nicht angemessen, da für eine Erhöhung der Regelvergütung in erster Linie die Anzahl der anmeldenden Gläubiger maßgeblich sei. Hier hätten 35 Gläubiger ihre Forderung zur Tabelle angemeldet, so dass eine Erhöhung der Regelvergütung auf 2.000,00 EUR gerechtfertigt seien. Weitere Anhaltspunkte, die eine Erhöhung der Vergütung im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigten, seien nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, die Begrenzung der erhöhten Regelvergütung auf 2.000,00 EUR sei nicht sachgerecht. Bereits in durchschnittlichen Insolvenzverfahren sei eine Erhöhung der Mindestvergütung auf 2.000,00 EUR angemessen. Ein durchschnittliches Verfahren sei bei einer durchschnittlichen Anzahl von 20 Gläubigern gegeben. Im vorliegenden Fall hätten 35 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, so dass nicht mehr von einem durchschnittlichen Fall auszugehen sei. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass eine Auswertung der vom Schuldner zur Verfügung gestellten Unterlagen im Eröffnungsverfahren insgesamt 85 Gläubiger ergeben habe, die zunächst ins System aufzunehmen und anzuschreiben gewesen seien. Auch dieser Aufwand müsse hier berücksichtigt werden.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nicht über den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag hinaus zu erhöhen.
Der Anspruch des Verwalters auf Vergütung folgt aus § 63 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 2 InsVV. Danach soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 500,00 EUR betragen. Eine Erhöhung der Vergütung kommt nach § 3 InsVV in Betracht, wenn vergütungserhöhende Faktoren vorliegen und deshalb die Vergütung angemessen zu erhöhen ist.
Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters kommt eine pauschale Erhöhung der Mindestvergütung von 500,00 EUR gemäß § 2 Abs. 2 InsVV nicht in Betracht. § 2 Abs. 2 InsVV ist für Insolvenzverwalter, die bis zum 31. Dezember 2003 bestellt wurden, in der vorliegenden Form anwendbar. Insoweit ist eine generelle Anhebung dieses Regelsatzes im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ausgeschlossen, weil nach dem Willen des Verordnungsgebers die neu festgesetzten Regelsätze maßgeblich sein sollten, ohne dass schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt oder Zuschläge gewährt werden (BGH ZIP 2004, 417, 423).
Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung vom 15.01.2004 – IX ZB 96/03 – ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 InsVV vorgesehene, für massearme Verfahren zum Tragen kommende Mindestgebühr von 500,00 EUR den maßgeblichen,...