Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung des Amtsgerichts in eigener Zuständigkeit über eine Erinnerung eines Sonderinsolvenzverwalters
Normenkette
InsO § 64
Verfahrensgang
AG Göttingen (Entscheidung vom 05.11.2010; Aktenzeichen 74 IN 13/01) |
Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 05.11.2010 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Göttingen zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückverwiesen.
Gründe
in dem o.g. Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt Dr. Rxxx Fxxx zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und ihn u.a. beauftragt, Ansprüche der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und ggf. festgestellte Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Ferner hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter die Führung der Kasse entzogen und diese Befugnis auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen.
Mit Schreiben vom 24.08.2010 wandte sich die xxx-Versicherung AG an den Insolvenzverwalter und mahnte die Zahlung von Prämien für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses in Höhe von insgesamt 18.041,38 EUR an. Der Insolvenzverwalter hat dieses Schreiben der xxx-Versicherung an das Insolvenzgericht weitergereicht, mit der Anregung, den Sonderinsolvenzverwalter zur Ausführung dieser Zahlungen anzuweisen.
Mit Beschluss vom 22.09.2010 hat das Amtsgericht dem Sonderinsolvenzverwalter Dr. Richard Foltis die Entnahme der Haftpflichtversicherungsprämie für die für den Gläubigerausschuss abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aus der Masse genehmigt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sonderverwalter mit der Erinnerung. Er meint, es fehle ein Entnahmegrund. Die Höhe der Versicherungsprämien sei unangemessen. Der Grund der überhöhten Beiträge könne nur in einem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten der Gläubigerausschussmitglieder liegen. Sie hätten mithin die Ursache für die offensichtlich überhöhten Prämien selbst gesetzt. Die Prämien könnten deshalb als Auslagen nicht aus der Insolvenzmasse festgesetzt und bezahlt werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Insolvenzverwalter bislang eine prüfbare Schlussrechnung nicht vorgelegt habe.
Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Sonderinsolvenzverwalters nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Das Amtsgericht muss in eigener Zuständigkeit über die Erinnerung des Sonderinsolvenzverwalters entscheiden.
Die Zuständigkeit des Landgerichts zur Entscheidung wäre nur begründet, wenn es sich bei der Erinnerung des Sonderinsolvenzverwalters um eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO handeln würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Nach § 64 Abs. 3 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der Beschluss vom 22.09.2010 stellt jedoch keinen Festsetzungsbeschluss im Sinne des § 64 InsO dar. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen nach § 64 InsO setzt einen Antrag des Insolvenzverwalters voraus (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage § 64 Rd.Nr. 3). Hier fehlt es schon an einem Antrag des Insolvenzverwalters. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter mit seinen Schreiben vom 25.08.2010 die Anregung gegeben, das Insolvenzgericht möge den Sonderinsolvenzverwalter veranlassen, die in Rede stehenden Versicherungsprämien aus der Masse zu zahlen. Zwar kann es sich bei diesen Prämien um erstattungsfähige Auslagen handeln, sofern der Insolvenzverwalter für die Mitglieder des Gläubigerausschusses die Vermögensschadenshaftpflicht-versicherung geschlossen hat. Die Erstattung dieser Auslagen kommt jedoch erst mit dem Vergütungsantrag nach § 8 Abs. 1 InsVV in Betracht. Diesen Antrag hat jedoch der Insolvenzverwalter – wie bereits ausgeführt – nicht gestellt. Im übrigen kann dieser Antrag auch noch nicht gestellt werden, da die Schlussrechnung hier noch nicht vorliegt.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.08.2010 um eine Anregung an das Insolvenzgericht, dieses möge auf den Sonderinsolvenzverwalter einwirken, damit die ausstehenden Versicherungsprämien gezahlt werden. Ob gegen den darauf ergangenen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.09.2010 der Rechtsbehelf der Erinnerung des Sonderinsolvenzverwalters statthaft ist, muss das Insolvenzgericht in eigener Zuständigkeit prüfen.
Fundstellen
ZInsO 2011, 50 |
ZInsO 2011, 50, 51 |