Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzordnung sieht kein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters oder gegen die dem Sonderinsolvenzverwalter Befugnisse übertragenden Beschlüsse vor. Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters oder gegen die dem Sonderinsolvenzverwalter Befugnisse übertragenden Beschlüsse

 

Normenkette

InsO § 6

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Entscheidung vom 23.11.2011; Aktenzeichen 74 IN 13/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

In dem oben genannten Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt Dr. Richard Foltis in Kassel zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Rechtsanwälte Dr. Kleinjohann und Dr. Buschhaus als Prozessbevollmächtigte in einem Zivilverfahren beauftragt. Zwischen dem Sonderinsolvenzverwalter und den Rechtsanwälten Dr. Kleinjohann und Dr. Buschhaus bestand Streit über die Frage, ob die Rechtsanwälte Dr. Kleinjohann und Dr. Buschhaus ihre Handakten in jenem Verfahren an den Sonderinsolvenzverwalter herauszugeben haben.

Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat das Amtsgericht die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters Dr. Richard Foltis dahingehend konkretisiert, dass ihm die Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Insolvenzverwalters gegen die beauftragten Rechtsanwälte zustehen.

Mit Beschluss vom 23.11.2011 hat das Amtsgericht den Sonderinsolvenzverwalter Dr. Richard Foltis ermächtigt, die vom Insolvenzverwalter mandatierten Rechtsanwälte, insbesondere den Rechtsanwalt Dr. Dietmar Buschhaus von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter zu entbinden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass er an dem Verfahren nicht beteiligt worden sei und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der nunmehr angefochtene Beschluss habe lediglich der Klarstellung des Beschlusses vom 12.03.2010 gedient.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist nicht statthaft. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorlegt. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Insolvenzordnung sieht weder ein Rechtsmittel gegen die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters noch gegen Beschlüsse vor, in denen dem Sonderinsolvenzverwalter Befugnisse übertragen werden.

Sofern der Insolvenzverwalter die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit prüfen, ob insoweit gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter die Rechtsbehelfe eingelegt worden sind, die gegen nicht anfechtbare Entscheidungen gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.

 

Fundstellen

ZInsO 2012, 225

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