Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 31.05.2004; Aktenzeichen 74 IN 218/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: Bis zu 7.000,00 EUR.
Gründe
Nachdem die Gläubigerin zu 1. mit Schriftsatz vom 10.06.2003 beantragt hat, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.06.2003 G… zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass der vorläufige Verwalter gemäß § 22 Abs. 2 InsO das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhalten solle.
Mit Schreiben vom 19.09.2003 hat der vorläufige Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass die Schuldnerin Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz SLK sei, der durch die ständige Nutzung einem Wertverlust unterworfen sei. Zum Erhalt und zur Sicherung der Masse hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, ihm zu gestatten, das Fahrzeug sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 23.09.2003 den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 1 InsO ermächtigt, das Fahrzeug der Schuldnerin Mercedes Benz SLK sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zunächst unternommenen Versuche, das Fahrzeug sicherzustellen scheiterten, weil die Schuldnerin den Pkw zwischenzeitlich abgemeldet und auf einem Grundstück abgestellt hatte, das sich im Besitz ihres Lebensgefährten, des Beschwerdeführers, befindet.
Mit Beschluss vom 09.02.2004 hat das Amtsgericht daraufhin gemäß § 21 Abs. 1 InsO die Beschlagnahme des Pkw Mercedes Benz angeordnet sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers.
Aufgrund dieses Beschlusses hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Pkw sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm den Pkw herauszugeben. Hierzu hat er vorgetragen, er sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe das Fahrzeug gekauft. Er sei früher in dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin angestellt gewesen und habe ihr das Fahrzeug für Geschäftsfahrten zur Verfügung gestellt. Dafür habe die Schuldnerin die Benzinkosten, die Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer tragen sollen. Deshalb sei das Fahrzeug auch auf den Namen der Schuldnerin angemeldet worden. Die Schuldnerin und der Beschwerdeführer seien sich jedoch darüber einig gewesen, dass das Fahrzeug im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe.
Mit Beschluss vom 31.05.2004 hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe des sichergestellten Pkw zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. So weise der von ihm vorgelegte Kaufvertrag einen H… aus, während er andererseits eine Bestätigung vom 14.05.2004 vorgelegt habe, wonach I… Verkäufer gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, das Geld zum Kauf des Pkw habe er am 05.05.2002 in bar von seinem Schwiegervater erhalten. Er habe sodann im Juli 2002 das Fahrzeug von J… erworben. Anschließend sei der Beschwerdeführer bei der Schuldnerin angestellt gewesen. Da diese zum Zeitpunkt der Geschäftsgründung keine ausreichenden finanziellen Mittel gehabt habe, habe der Beschwerdeführer ihr das Fahrzeuge als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe die Schuldnerin dafür sämtliche anfallenden Kosten für das Fahrzeug tragen sollen. Dass die Schuldnerin und der Beschwerdeführer so verfahren seien, ergebe sich im Übrigen auch aus einer Vereinbarung vom 06.12.2002, die der Beschwerdeführer und die Schuldnerin in dem Büro des K… verfasst hätten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 1 InsO. Hiernach hat das Amtsgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht angeordnet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter den in Rede stehenden Pkw Mercedes Benz SLK sicherstellt und zu diesem Zweck berechtigt ist, die Geschäftsräume des Beschwerdeführers zu durchsuchen. Mit seinem Antrag auf Herausgabe des Pkw wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Anordnung des Amtsgerichts. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Herausgabeverlangen des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen, ist nicht beschwerdefähig. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 steht gegen die Anordnung der Maßnahmen nach § 21 Ab...