Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Beweisgutachten im Zustimmungsprozeß zur Mieterhöhung
Orientierungssatz
Der Sachverständige, der im Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein Beweisgutachten nach MietHöReglG § 2 Abs 1 Nr 2 abgeben soll, muß im Gutachten die von ihm herangezogenen Vergleichswohnungen nach Lage, Beschaffenheit, Größe und Ausstattung genau benennen (vergleiche OLG Karlsruhe, 1982-07-20, RE-Miet 2/82, WuM 1982, 269).
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das AG hat die Anforderungen, die an ein Beweisgutachten zu stellen sind, verkannt. Anders als im Begründungsgutachten gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG, das die Grundlage für das Mieterhöhungsverlangen darstellen soll, muß der Sachverständige im Beweisgutachten durch Benennung der von ihm herangezogenen Wohnungen nachvollziehbar darlegen, ob die Höhe der geforderten Miete das übliche Entgelt i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG nicht übersteigt. Das Gericht kann die Höhe des von dem Sachverständigen ermittelten angemessenen Mietzinses nur dann auf seine Richtigkeit hin überprüfen, wenn die zum Vergleich herangezogenen Wohnungen nach Lage, Beschaffenheit, Größe und Ausstattung von dem Sachverständigen offengelegt werden. Regelmäßig reicht es im Rahmen des Beweisgutachtens jedenfalls nicht aus, wenn der Sachverständige darlegt, daß ihm Vergleichswohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl und deren Mietpreisgestaltung bekannt seien und er die zu beurteilende Wohnung in vergleichender Abwägung in das Mietpreisgefüge der Vergleichswohnungen eingeordnet habe (so für das Begründungsgutachten OLG Karlsruhe RES II S. 146 (= WM 1982, 269)). Das gilt auch dann, wenn der Sachverständige repräsentativ drei dieser Vergleichswohnungen näher umschreibt.
Daß das AG die korrekte Unterscheidung zwischen Begründungsgutachten und Beweisgutachten nicht durchgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem Beweisbeschluß v.19.10.1984, in dem die Beweisfrage, ob der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte für vergleichbare Objekte übersteige, auf die Einholung eines Begründungsgutachtens hinzielt. Dem Sachverständigen hätte vielmehr bereits durch den Beweisbeschluß im einzelnen aufgegeben werden müssen, die Vergleichsobjekte, die er zur Ermittlung des ortsüblichen Entgeltes herangezogen hat, im einzelnen i.S. des 2 MHG zu konkretisieren.
Fundstellen