Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Mieterhöhungsklagen
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Beschwer des Rechtsmittelklägers im Zustimmungsprozeß zur Mieterhöhung bei unbefristetem Mietvertrag bemißt sich nach dem fünfjährigen Erhöhungsbetrag, ansonsten nach der weiteren voraussichtlichen Vertragsdauer.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 465,- DM, der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.328,- DM festgesetzt. (Beschlußsatz)
Die Kammer hält an ihrer Auffassung, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511a ZPO) bei Mieterhöhungsklagen nach dem einfachen Jahresbetrag der Mieterhöhung richte, nicht fest.
§ 16 Abs. 5 GKG, wonach der Streitwert höchstens nach dem Jahresbetrag der Erhöhung zu bemessen ist, ist unanwendbar; er gilt ausschließlich für den Gebührenstreitwert (vgl. hierzu BVerfG NJW 85, 2249 = WM 85, 110). Mit dieser durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe v. 13. 6. 80 (BGBl. I S. 677) eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber auch ausdrücklich nur den Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur für den Kostenstreitwert beseitigen (BVerfG a.a.O.). Deshalb ist allgemein anerkannt, daß die Berufungssumme gem. § 2 ZPO nach den Regeln der §§ 3 bis 9 ZPO und nicht in unmittelbarer Anwendung der Wertvorschriften des GKG zu ermitteln ist.
Eine Wertbestimmung nach § 9 ZPO scheidet allerdings aus. Der hohe Grundansatzwert (fünfundzwanzig- bzw. zwölfeinhalbfacher Jahresbetrag) zeigt, daß die Vorschrift nur auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von länger andauerndem Bestand anzuwenden ist. Folglich mag es noch angehen, den Wert des Beschwerdegegenstandes bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen nach § 9 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH NJW 66, 778).
Anders ist es jedoch bei ordentlich kündbaren Verträgen von unbestimmter Dauer. Bei diesen ist, weil eine spezielle Regelung fehlt, der Wert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. u.a. OLG Köln WM 85, 126; LG München ZMR 86, 90; LG Köln ZMR 86, 128; Thomas-Putzo, ZPO 14. Aufl., Anm. 1b zu § 9; Schneider MDR 85, 265, 271; a.A. OLG Bamberg AnwBl. 84, 95; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Anm. 2b zu § 9, demgegenüber Anh. zu § 3 Stichwort "Mietverhältnis" Buchst. d); Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., C 134; Mümmler JurBüro 83, 990, 992 u. 84, 454, die eine direkte oder zumindest entsprechende Anwendung von § 9 befürworten).
Bei der Wertbemessung nach § 3 ZPO kommt es wesentlich auf das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an. Dabei werden die wirtschaftlichen Interessen von Vermieter und Mieter in der Regel übereinstimmen; denn wenn der Mieter in erster Instanz unterlegen ist, bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes in erster Linie nach dem Interesse, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH WPM 78, 335).
Das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an der Erhöhung des Mietzinses erschöpft sich nicht in einem Jahresbetrag. Zwar gestattet § 2 MHG dem Vermieter, nach Ablauf eines Jahres ein neues Erhöhungsverlangen zu stellen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, seine wirtschaftlichen Überlegungen gingen daher in der Regel nicht über diese Jahresfrist hinaus (so aber LG Köln WM 85, 129; anders in ZMR 86, 124: mindestens fünfzehnmonatiger Erhöhungsbetrag). Denn es wird übersehen, daß die vom Vermieter angestrebte Mieterhöhung über die nächste Anhebung hinaus fortwirkt. Sie verbleibt ihm bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Was er einmal an Mieterhöhung erstritten hat, ist ihm nicht mehr zu nehmen; künftige Mietanhebungen bauen immer auf dem neuen Mietzins auf. Aus denselben Erwägungen überzeugt es auch nicht, vom dreifachen Jahresbetrag mit der Begründung auszugehen, daß in der Praxis mit einer erneuten Mietanhebung erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren gerechnet werden könne (vgl. LG Lübeck WM 85, 128; LG Mannheim WM 85, 128; LG Bonn WM 85, 129; LG München ZMR 86, 90).
Die Gesichtspunkte, die für die Bemessung des Gebührenstreitwertes (§ 16 Abs. 5 GKG) maßgebend sind, müssen für die Ermittlung des Beschwerdewertes im Rahmen des § 3 ZPO ebenfalls außer Betracht bleiben (a.A. LG Frankenthal WM 85, 130; LG Hannover MDR 81, 232; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., Rn. 17 vor § 1 MHG). Maßgebend für die Streitwertbegrenzung war das Bestreben des Gesetzgebers, aus sozialen Gründen die Kosten für Mieterhöhungsverfahren niedrig zu halten. Dagegen betrifft die Bemessung der Berufungssumme gem. § 511a ZPO lediglich die Frage der Zulässigkeit der Berufung. Die Eröffnung einer zweiten Instanz unter Berufung auf den Mieterschutz (Emmerich-Sonnenschein a.a.O.) und die sozialen Belange der Parteien (LG Hannover a.a.O.) durch Begrenzung der Berufungssumme auf den einjährigen Erhöhungsbetrag einzuschränken, kann diese Gesichtspunkte geradezu in ihr Gegenteil verkehren. Wenn nämlich der Vermieter mit seiner Zus...