Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Entscheidung vom 11.05.2012; Aktenzeichen 980a C 11/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Mai 2012 - Az. 980a C 11/12 WEG - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 13.225,82.
Gründe
Die nach den §§ 238 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29. Mai 2012 - Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 56 d.A.) - gegen den im Tenor benannten Beschluss, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15. Mai 2012 (Bl. 54 d.A.), hat in der Sache keinerlei Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. Mai 2012 (Bl. 46 d.A.) betreffend die Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WEG mit zutreffenden Gründen abgelehnt, und zwar in nicht zu beanstandender Weise durch Beschluss vorab, vgl. § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Frist - hier die o.g. Anfechtungsfrist, eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, NJW 2009, 999, Tz. 9) - einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. §§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG, 233 ff. ZPO).
1. Die Klägerin hat die Frist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WEG versäumt. Danach ist die Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft binnen Monatsfrist zu erheben, den übrigen Wohnungseigentümern - die die Klägerin hier entgegen ihrer Ankündigung und § 44 WEG auch (noch) nicht namhaft gemacht hat - also zuzustellen, vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Eine Zustellung der Klage zu einem späteren Zeitpunkt - hier erst am 19. April 2012 - wirkt nach § 167 ZPO nur dann zurück, wenn sie noch "demnächst" erfolgt, der Kläger also die Zustellung nicht in vorwerfbarer Weise verzögert hat. Dies trifft hinsichtlich des Klageantrages zu 1), der eine der o.g. Frist unterliegenden Beschlussanfechtung beinhaltet, allerdings nicht zu. Geht es - wie hier - um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt"; ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Dazu BGH, Urt. V. 30.03.2012 - V ZR 148/11, BeckRS 2012, 09747, Tz. 7).
Nach Einreichung der Klageschrift am 23. Januar 2012 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2012 - der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2. Februar 2012 (Bl. 13 d.A.) - den Streitwert vorläufig auf € 3.000,- festgesetzt (vgl. Bl. 10 d.A.) und eine entsprechende Kostenvorschussanforderung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet (Bl. 12 d.A.). Die Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte dann erst am 4. April 2012 (Bl. I d.A.). Der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kostenvorschussanforderung bei der Klägerin, der aufgrund der Zustellung des Beschlusses vom 30. Januar 2012 bei ihrem Prozessbevollmächtigten wenige Zeit nach dem 2. Februar 2012 gelegen haben wird, und dem Eingang des Vorschusses auf dem Konto der Justizkasse beträgt bei weitem mehr als nur "zwei Wochen oder nur geringfügig darüber". Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Wiedereinsetzungsantrages gibt auch nichts dafür her, dass Teile dieses Zeitraums nicht ihr, sondern der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind. Danach hat sie erst nach Zugang eines Telefaxes ihres Prozessbevollmächtigten über das "Geschäft ihres Ehemannes" am 29. März 2012 überhaupt die Vorschussanforderung des Gerichts erhalten und danach den Vorschussbetrag "unverzüglich" angewiesen. Dass die Klägerin erst zu diesem späten Zeitpunkt Kenntnis von der Vorschussanforderung erlangt hat, entlastet sie im Rahmen der Beurteilung der Gesamtumstände nach § 167 ZPO nicht, weil sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Dieser hatte ihr nach eigenem Bekunden zwar bereits am 3. Februar 2012 per E-Mail über ihren Ehemann die Vorschussanforderungen zugesandt; diese E-Mail kam dort jedoch nicht an.
2. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen glaubhaft gemacht (vgl. § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO), aus denen sich ableiten lässt, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die o.g. Anfechtungsfrist einzuhalten. Insoweit muss sich die Klägerin auch schon fahrlässiges Verhalten entgegen halten (Grandel, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 233, Rn. 3) und das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, ihr Bevollmächtigter habe mit der Absend...