Entscheidungsstichwort (Thema)
Untervermietungserlaubnis
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Mieter können aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nach dem Scheitern ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem Auszug des einen Mitmieters grundsätzlich die Erlaubnis zur Untervermietung an einen Dritten, der als neuer Mitbewohner der Wohnung in Frage kommt, vom Vermieter verlangen.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die nach §§ 91a, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Wie der Begründung der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, beschränkt sich das Ziel des Rechtsmittels der Kläger darauf, daß die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben werden. Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Den Klägern stand der Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu, nachdem ihre Lebensgemeinschaft gescheitert und der Kläger zu 2. ausgezogen war, ferner die Klägerin zu 1. im Innenverhältnis allein die Miete nicht aufbringen konnte sowie ohne einen anderen Menschen in der Wohnung nicht mehr leben wollte. Zugunsten des Beklagten kann zwar davon ausgegangen werden, daß er den Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis im ersten Verhandlungstermin im Wege des Vergleichs "anerkannt" hat. Trotzdem hat er nicht ausgeräumt, zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben zu haben, so daß der Rechtsgedanke in § 93 ZPO nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Im Schreiben seiner Verwaltung v. 10.8.1988 hatte er unzweideutig die Erteilung der Erlaubnis abgelehnt, solange der Kläger zu 2. noch Mitmieter sei. Ein vorheriges Ausscheiden des Klägers zu 2. aus dem Mietverhältnis konnte er aber nicht verlangen, ebensowenig wie umgekehrt die Kläger hierauf hätten bestehen können. Das Interesse der Kläger an der Untervermietung ergab sich nicht aus dem sog. "Außenverhältnis" zum Beklagten, sondern aus Belangen des Innenverhältnisses. Zog der Kläger zu 2. aus, so blieb er zwar gegenüber dem Beklagten aus dem Mietverhältnis verhaftet, konnte jedoch im Zweifel von der Klägerin zu 1. begehren, von den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freigestellt zu werden.
Dem AG ist darin zu folgen, daß die Erteilung der Erlaubnis von beiden Klägern schon vorprozessual hätte beantragt werden müssen und daß der Beklagte einen Anspruch hatte, die neue Anschrift des Klägers zu 2. zu erfahren. Beide Umstände waren aber ersichtlich nicht ausschlaggebend für die Ablehnung des Beklagten, wie das Schreiben seiner Verwaltung v. 10.8.1988 zeigt. Hätte der Beklagte bezweifelt, ob auch der Kläger zu 2. mit der Untervermietung durch die Klägerin zu 1. einverstanden sei, oder hätte er die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig gemacht, daß ihm ein entsprechender Nachweis geführt und die Anschrift des Klägers zu 2. mitgeteilt werde, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen und - wäre seinem Verlangen nicht nachgekommen worden - keinen Anlaß zur Klage gegeben. Indes hat er erst mit der Klagerwiderung angezweifelt, ob der Kläger zu 2. überhaupt mit der Untervermietung einverstanden sei, und die - unrichtige - Auffassung aufrechterhalten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Untermieterlaubnis lägen nur vor, wenn der Kläger zu 2. aus dem Mietverhältnis ausscheide.
Fundstellen