Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 03.04.2003; Aktenzeichen 102 g II 367/02 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.04.2003 – 102 g II 367/02 WEG – geändert.
Der Antrag, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.09.2002 zu Tagesordnungspunkt 2 für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen.
Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich im. Wege der Anfechtung (§§ 23 Abs. 4, 43 ff. WEG) gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der er selbst als Mitglied angehört.
In einem im November 2001 anhängig gemachten und noch schwebenden Verfahren wird der Antragsteller von Miteigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. Vornahme bestimmter Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Söhne des Antragstellers in der Wohnanlage nicht Fußball spielen. Auf Anregung des Beschwerdegerichts in jenem Verfahren, eine Gebrauchsregelung zu beschließen, wurde eine außerordentliche Eigentümerversammlung zum 12.09.2002 mit der Tagesordnung „Beratung und Beschlussfassung über die Nutzung des Gartens” einberufen. Der dazu von der Eigentümergemeinschaft gefasste Mehrheitsbeschluss ist wie folgt protokolliert:
„Allen Bewohnern der Anlage … ist es – wie bisher auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – gestattet, von den Grünflächen in der Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Bewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das Spielen der Kinder ist erlaubt mit Ausnahme des Fußballspielens.
Die Eigentümerversammlung behält sich vor, die Ausnahmeregelung auszudehnen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht bzw. geschaffen wird.”
Dieser Beschluss ist Gegenstand der vom Antragsteller betriebenen Anfechtung.
Das Amtsgericht hat im Sinne des Antragstellers entschieden, und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die Antragsgegner beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts zu ändern und den Anfechtungsantrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG) ist begründet.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.09.02 zu TOP 2 ist gültig. Der abweichenden Auffassung des Amtsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Inhaltlich handelt es sich bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft um eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 WEG, die mit Mehrheit beschlossen werden konnte (§ 15 Abs. 2 WEG). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 27.11.1985 (MDR 1986, Seite 852), die Erlaubnis zum Ballspielen auf Rasenflächen in Wohnungseigentumsanlagen könne grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt: Darauf, ob eine – mehr oder weniger starke – Minderheit unter den Wohnungseigentümern mit einer getroffenen Regelung einverstanden ist oder nicht, kann es nicht ankommen. Denn dies würde in der Konsequenz dazu führen, dass Gebrauchsregelungen praktisch nur noch einstimmig beschlossen werden können. Dies entspricht ersichtlich nicht der ratio legis des § 15 WEG. Die Kammer folgt demgemäß der zutreffenden Auffassung, dass auch Gebrauchsregelungen der hier streitigen Art mit Mehrheit beschlossen werden können und keine Einstimmigkeit (Allstimmigkeit) erfordern (OLG Saarbrücken NJW-RR 1990, Seite 24), und zwar ohne das es darauf ankäme, ob Ballspielen (speziell Fußballspielen) erlaubt oder verboten werden soll.
Der Eigentümerbeschluss ist auch inhaltlich nicht rechtlich angreifbar. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht – wie das Amtsgericht nach Auffassung der Kammer zutreffend annimmt – dass nicht nur Mannschaftsfußball, sondern jegliches Fußballspielen untersagt sein soll.
Wohnungseigentümergemeinschaften haben bei der Beschlussfassung über Gebrauchsregelungen nach zutreffender Auffassung einen weiten Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum (vergleiche zum Beispiel OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, Seiten 1525 ff., Amtsgericht Hamburg-Blankenese ZMR 2003, Seite 144, 145, BayObLG WUM 2002, Seite 159, 160, OLG Köln ZMR 2000, Seiten 564 ff. und BayObLG in WUM 1990, Seite 621). Der Eigentümerbeschluss vom 12.09.2002 überschreitet die Grenzen dieses weiten Ermessens nicht, auch wenn damit Fußballspielen in jeglicher Form verboten werden soll und verboten wird. Die Auffassung des Amtsgerichts, eine Rasenfläche (wie die hierzu beurteilende) habe bei verständiger Würdigung auch den Zweck, anwohnenden Kindern das Spielen zu ermöglichen, ist eine petitio principii und mit diesem allgemeinen Gültigkeitsanspruch auch unzutreffend. Es ist vielmehr in jedem konkrete...