Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 13.12.2007; Aktenzeichen 3403 Js 252/06) |
Gründe
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Amtsgericht die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 272,51 EUR festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Entscheidung.
1. Nach der vom Landgericht getroffenen Kostengrundentscheidung trägt die Staatskasse die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Es kann Wer unentschieden bleiben, ob diese Auslagenentscheidung materiell zu Recht ergangen ist. Dem auch wenn sie fehlerhaft wäre, wäre sie für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 464b Rn. 1 m.w. Nachw).
2. Die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren entspricht der Billigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Unter Beachtung des von der Verteidigerin in ihren Schriftsätzen vom 4. Oktober 2007, 22. November 2007 und 24. Januar 2008 vorgetragenen Arbeitsaufwandes, der erheblichen Bedeutung der Sache für den Mandanten und - wenn auch nur im geringen Umfang - der offensichtlich schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sind die vom Amtsgericht angenommenen Gebühren (Verfahrensgebühr von 320 EUR; Terminsgebühr von 328,75 EUR) angemessen.
Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors handelt es sich unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit. Dies gilt auch hinsichtlich der Terminsgebühr. Zwar hat die Berufungshauptverhandlung nur 35 Minuten gedauert Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit der Terminsgebühr auch die vorbereitende Tätigkeit der Verteidigerin für die Hauptverhandlung mit abgegolten wird. Zu dieser vorbereitenden Tätigkeit zählt insbesondere das verfahrensabkürzende Vorgespräch, das die Verteidigerin am 20. März 2007 mit der Vorsitzenden Richterin geführt hat (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss v. 26 März 2007 - 1 Ws 153/07 - zitiert nach "juris").
Die von der Verteidigerin beantragten Gebühren liegen zwar über den angemessenen Gebühren Zutreffend weist das Amtsgericht jedoch darauf hin. dass dies allein noch nicht zur Unbilligkeit führt. Ein Fall der Unbilligkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG liegt in der Regel erst dann vor, wenn die vom dem Rechtsanwalt für einen Verfahrensabschnitt bestimmten Gebühren die von dem Gericht für angemessen erachteten Gebühren um mehr als 20 % überschreiten (OLG Koblenz a.a.O.). Die von der Verteidigerin veranschlagten Gebühren befinden sich innerhalb dieser Toleranz.
II.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2996724 |
JurBüro 2008, 312 |
ZAP 2009, 336 |
AGS 2008, 343 |
VRR 2008, 203 |