Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 17.09.2010; Aktenzeichen 922 C 288/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17. September 2010 (922 C 288/10), mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsteller / Beschwerdeführer gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hat keinen Erfolg. Die nach den §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die maßgebliche Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) ist gewahrt. Auch übersteigt der Wert der Hauptsache hier den Betrag von EUR 600,– (vgl. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Den Antragstellern geht es um die konkrete Nutzung der Gemeinschaftsfläche bzw. hilfsweise um die Aufhebung der „Gemeinschaftsfläche” und Aufteilung der „Gemeinschaftsfläche entsprechend einem nach Vermessung vorgelegten Teilungsplan”. Den Wert dieser Fläche bemisst die Kammer mit insgesamt EUR 18.525,–; insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Antragsteller zu 1) und 2) in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 im Vorverfahren beim Amtsgericht (Az. 980B C 28/09), dessen Akte die Kammer hier beigezogen hat.
2. Dem Rechtsmittel der Antragsteller ist jedoch der Erfolg hier versagt. Das Amtsgericht hat ihrem Begehren, ihnen Prozesskostenhilfe nach Maßgabe von § 114 ZPO zu bewilligen, im Ergebnis zu Recht nicht stattgeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO.
a) Das als Feststellungsantrag formulierte Begehren der Antragsteller ist unzulässig.
Steht das Eigentum an einer Sache – wie hier an dem streitigen Flurstück 3569 – mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten neben den §§ 1008 ff. BGB („Miteigentum”) auch die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft, vgl. §§ 741 bis 758 BGB.
Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist (was hier aber der Fall ist), eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann aber nicht beschlossen oder verlangt werden, § 745 Abs. 3 S. 1 BGB.
Allgemein anerkannt ist, dass eine Klage aus § 745 Abs. 2 BGB weder eine Feststellungs- noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage ist; geklagt wird nämlich auf Einwilligung in eine bestimmte Art der Verwaltungs- oder Benutzungsregelung, sodass das Urteil – wenn der Klage stattgegeben wird – auf diese Einwilligung lautet (vgl. Schmidt, in: MüKo-BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 745, Rn. 38 m.w.N.).
Einen solchen Antrag haben die Antragsteller hier jedoch nicht formuliert; sie wollen stattdessen – lediglich – festgestellt wissen, dass eine bestimmte Nutzung der Gemeinschaftsfläche zulässig ist. Damit ist hinsichtlich der Vollstreckungswirkung (vgl. § 794 ZPO) den insoweit maßgebenden Anforderungen aber nicht genüge getan.
b) Soweit die Antragsteller die Feststellung begehren, dass die Gemeinschaftsfläche (Flurstück 3569) von ihnen als Zugang zum öffentlichen Weg (gemeint sein dürfte das Flurstück 3674) genutzt und auf einer Breite von 1m zu diesem Zweck mit Gehwegplatten belegt werden kann, steht ihnen ein darauf gerichteter Anspruch gegen die Antragsgegner – die Zulässigkeit ihres Antrages unterstellt – ohnehin nicht zu.
(1) Die Kammer entnimmt dem Vorbringen der Beteiligten in diesem und im Vorverfahren, dass sie jeweils mit einem Anteil von 1/13 Mitglieder einer Gemeinschaft sind, in deren Eigentum das Flurstück 3569 (die Gemeinschaftsfläche) steht. Die Antragsteller zu 1) und 2) sowie die Antragsteller zu 3) und 4) haben jeweils mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Februar 2004 (Anlage K3 und Anlage K5 d. Beiakte) jeweils 1/13 ideellen Miteigentumsanteil an diesem Grundstücksteil erworben und sind – zusammen mit den Antragsgegnern – als dessen Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.
Davon zu trennen ist das rechtliche Verhältnis der Antragsteller untereinander. Sie bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG P.-M.-Weg …/…), die mit notarieller Teilungserklärung vom 7. April 2004 (Anlage K4) begründet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die so begründete WEG in die persönlichen Rechte und Pflichten der Antragsteller aus der Gemeinschaft „Flurstück 3569” eingetreten ist, bestehen indes nicht. Offenbar hat das Amtsgericht seiner Entscheidung diese Vorstellung zugrunde gelegt. Allerdings bleibt dabei außer Betracht, dass das (gemeinschaftliche) Wohnungseigentum nach § 1 der Teilungserklärung lediglich auf das Flurstück 3568 bezogen ist; einen Eintritt der WEG in die Rechtsstellungen der Antragsteller hat es...