Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 03.10.1988; Aktenzeichen 102 b II Wo 120/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 3. Oktober 1988 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben den Antragstellern die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 24.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner zu 1.–3. und zwei weitere Personen sind jeweils Inhaber von Erbbaurechten an sechs nebeneinander liegenden Reihenhausgrundstücken in Hamburg-…. Eigentümer der Grundstücke ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese hat der …-Massivbau GmbH 1982 ein neben weiteren Flächen die Reihenhausgrundstücke betreffendes Erbbaurecht bestellt, das die spätere Bebauung in bestimmter Weise ermöglichen sollte.
Durch § 5 Nr. 1 des Erbbaurechtsbestellungsvertrages wurde die Erbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, außer den vorgesehenen Eigenheimen „12 gemeinschaftliche Pkw-Stellplätze oder Garagen sowie 4 gemeinschaftliche Müllsammelanlagen zu errichten und zu haben”. In § 27 wurde die für das Flurstück … vorgesehene „gemeinschaftliche Pkw-Stellplatz oder Garagenanlage” einem bestimmten Baublock zugeordnet; die Erbbauberechtigte wurde verpflichtet, an die Inhaber der nach der vorgesehenen Aufteilung des Erbbaurechts entstehenden Einzelerbbaurechte auch das Erbbaurecht an den Gemeinschaftsanlagen zu verkaufen und mit ihnen zu vereinbaren, daß sie hinsichtlich der Gemeinschafts anlagen mit den übrigen Einzelerbbauberechtigten des jeweiligen Baublocks eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB bilden sollten, wobei das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen sein sollte.
In der Folgezeit schloß die …-Massivbau GmbH mit den jetzigen Einzelerbbauberechtigten des zum Flurstück … gehörenden Baublocks – darunter Antragsteller und Antragsgegner dieses Verfahrens – Kaufverträge über den Erwerb eines Erbbaurechts und die Errichtung eines Einfamilienreihenhauses. Als Kaufgegenstand erscheint in den Verträgen auch jeweils ein 1/6-Anteil an dem Teilerbbaurecht, betreffend das Flurstück … In § 2 (1) verpflichtete sich die …-Massivbau GmbH, auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Reihenhaus – Trennstück ein Einfamilienhaus und auf der mit dem Erbbaurecht belasteten Gemeinschaftsfläche eine Müllsammelanlage mit Kfz-Stellplätzen zu errichten; verkauft werde das Gebäude „Nr. …” im Block „K VI” nebst dem in der Anlage zum Kaufvertrag bestimmter Weise bezeichneten Kfz-Stellplatz. In § 6 wurde bestimmt, daß die Käufer anstelle der Verkäuferin mit dem Verrechnungstag in die sich aus dem Erbbaurecht ergebenden Rechte und Verpflichtungen, insbesondere in den mit der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossenen Erbbaurechtsbestellungsvertrag eintreten sollten. In § 10 hieß es, es sei den Käufern bekannt, daß das Flurstück … „der Nutzung und Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Müllsammelanlage mit einer gemeinschaftlichen Kfz-Stellplatzanlage” dienen solle; die Käufer bildeten daher mit den übrigen Miterbbauberechtigten eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB … Zwischen März 1983 und September 1985 wurden die einzelnen Käufer aufgrund Einigungen aus der Zeit von August 1982 bis Januar 1985 als neue Miterbbauberechtigte auch des Flurstücks … im Grundbuch eingetragen.
Im Oktober 1984 erklärten 4 der damals am Flurstück … Mitberechtigten – darunter die Antragsgegner – im Wege eines schriftlichen Beschlusses, daß keine Bedenken gegen die Errichtung von 3 im Verbund stehenden Stahlbeton-Fertiggaragen auf der Gemeinschaftsfläche erhoben würden; die Antragsteller verweigerten ihre Zustimmung. Nach Erteilung der Baugenehmigung wurden ab Mai 1985 die vorgesehenen 3 Garagen von den Antragsgegner errichtet; der Widerspruch der Antragsteller gegen die zuvor erteilte Baugenehmigung wurde zurückgewiesen.
Im Juli 1985 reichten die Antragsteller eine Klage gegen die Antragsgegner ein, u. a. gerichtet auf ihre Verurteilung als Gesamtschuldner zur Beseitigung der 3 Garagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes (befestigte Stellplätze). In dem nach Klagzustellung anberaumten Termin hat das Landgericht nach Erörterung seiner Zuständigkeit die Sache entsprechend einer Bitte der Antragsteller gem. § 46 WEG, der die Antragsgegner nach dem Protokoll nicht entgegentraten, an das Amtsgericht Hamburg verwiesen.
Das Amtsgericht Hamburg hat durch Teil-Beschluß vom 18. August 1986 den bezeichneten Anträgen entsprochen. Die Antragsgegner haben gegen diese Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung sofortige Beschwerde, hilfsweise Berufung eingelegt, die das Landgericht – nach Abhaltung eines Ortstermins in öffentlicher Sitzung – durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen hat. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihre Auffassung weiter, daß die Errichtung der Garagen keine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts bedeute ...