Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 01.12.1994; Aktenzeichen 303 II 41/90) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 1. Dezember 1994 – 303 II 41/90 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt DM 3.551,13.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin – Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft G. straße … – nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch. Die Antragsgegnerin hat ihre Wohnungen 1988 in der Zwangsversteigerung erworben. Gegenstand des Verfahrens ist rückständiges Wohngeld aus einem vor ihrem Erwerb liegenden Abrechnungszeitraum (1987).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluß der Kammer vom 17. Juli 1991 Bezug genommen.
In dieser Sache hatte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin im wesentlichen zurückgewiesen mit der Begründung, der Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren hafte nicht für vor Zuschlag fällig gewesenes Wohngeld. Dem hatte sich die Kammer angeschlossen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese beiden Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat sich auf die Rechtsprechung des BGH bezogen und die Auffassung vertreten, daß der Erwerber auch für Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre hafte, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden sei. Da zwischen den Parteien streitig sei, ob in der Versammlung vom 21. Juni 1990 nicht nur über die Gesamtabrechnung, sondern auch über die Einzelabrechnungen beschlossen worden sei, sei hierüber Beweis zu erheben.
Das Amtsgericht hat daraufhin über diese Frage Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 29. November 1994 … verwiesen. Das Amtsgericht hat sodann dem Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 1. Dezember 1994, auf den Bezug genommen wird, bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Die Antragsgegnerin meint, das Amtsgericht sei in seiner Entscheidung nicht durch den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts gebunden gewesen. Im übrigen habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß über die Einzelabrechnungen beschlossen worden sei. Diese hätten den Wohnungseigentümern bei Beschlußfassung nicht vorgelegen. Außerdem sei für eine wirksame Beschlußfassung erforderlich, daß jedem Eigentümer auch die Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer vorgelegen haben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß über die Einzelabrechnungen wirksam beschlossen worden sei. Es seien seinerzeit stets Abrechnungen gemacht worden, in denen Gesamt- und Einzelabrechnungen zusammen enthalten gewesen sei.
Diese einheitliche Abrechnung hätte bei Beschlußfassung vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das rückständige Wohngeld zu zahlen.
Hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin für die Wohngeldforderungen aus der Zeit vor ihrem Eigentumserwerb haftet, wenn der Beschluß über die Einzelabrechnungen erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist, ist die Kammer an die vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Beschluß vom 25. April 1994 vertretene Auffassung gebunden. Bei Zurückverweisung ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso wie im streitigen Prozeß (gemäß § 565 ZPO) die Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die zur Aufhebung des Beschlusses geführt hat (vgl. Bumiller/Winkler FGG, 4. Aufl., § 25 Anm. 1 d und § 27 Anm. 6 d).
Nach der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 21. Juni 1990 über die Einzelabrechnungen beschlossen hat.
Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß die Abrechnungen vor der Versammlung an die Eigentümer verschickt worden waren und diesen daher bei Beschlußfassung vorlagen. Der Zeuge Sch. erinnerte konkret, daß die Abrechnungen 1988 von dar H. an die Eigentümer verschickt wurden. Aus seiner Aussage ergibt sich zugleich, daß die Abrechnung auch der Antragsgegnerin selbst und nicht nur dem Voreigentümer R. vorlag, weil die Abrechnungen nach Aussage des Zeugen...