Tenor
1.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 23.4.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 2.4.2012 wird zurückgewiesen.
2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.4.2012 die Kosten für die Hinterlegung der Online-Schutzschrift in Höhe von 45,- Euro mit festgesetzt, denn bei diesen handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Abgemahnten i.S.d. § 91 ZPO.
Aus der vom Erinnerungsführer zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Jur-Büro 2000, 423) ergibt sich nicht, dass eine Erstattung der Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift nicht als notwendige Rechtsverfolgungskosten festgesetzt werden könnten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in der Entscheidung vielmehr darauf ab, dass die Schutzschrift nicht Gegenstand des beim Landgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahrens geworden ist, weshalb sie auch nicht als Kosten des dortigen Verfahrens behandelt werden könnten (OLG Düsseldorf a.a.O. zitiert nach [...], dort Abs. 4). Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht hingegen grundsätzlich die Erstattungsfähigkeit der für die Fertigung der Schutzschrift anfallenden Kosten (OLG Düsseldorf a.a.O. [...] Abs. 5). Eine Erstattung kommt danach nicht in Betracht, wenn der Antrag nicht bei dem Gericht anhängig gemacht wurde, bei welchem die Schutzschrift hinterlegt ist, da diese zwangsläufig auch nicht Gegenstand des antragsbezogenen Prozessrechtsverhältnisses werden kann, weil eine Schutzschrift als solche nicht zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens geeignet ist und vom Gericht nur im Hinblick auf ein mögliches Verfügungsverfahren in Verwahrung genommen wird. Kommt es nicht zur Anhängigkeit eines solchen Verfahrens, scheidet danach auch eine Kostenfestsetzung aus (OLG Düsseldorf a.a.O. [...] Abs. 5).
So liegt es hier indes gerade nicht. Ein Prozessrechtsverhältnis ist gerade zustande gekommen, denn im vorliegenden Fall hat der Erinnerungsgegner die Schutzschrift über das Schutzschriftenregister (auch) beim Landgericht Hamburg eingereicht, bei dem auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht wurde. Damit ist der vorliegende Fall dem des Oberlandesgerichts Düsseldorf im entscheidenden Punkt gerade nicht vergleichbar und der Umstand, an dem die Kostenerstattung dort (insgesamt) scheiterte ist hier gerade nicht gegeben.
Entsteht aber ein Prozessrechtsverhältnis und ist ein zentrales Schutzschriftenregister als insgesamt besonders einfacher und kostengünstiger Wegvorhanden, eine Vielzahl an potenziellen Gerichten zu erreichen, bei denen der Antrag eingereicht werden könnte, so handelt es sich bei diesen Kosten insgesamt um eine zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme des Abgemahntenin dem nach Antragseinreichung entstandenen Prozessrechtsverhältnis. Diese - überschaubaren - Kosten sind mithin als Kehrseite des "fliegenden Gerichtsstandes", der dem Antragsteller die Antragstellung am Ort der Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags, bei Online-Veröffentlichungen wie hier mithin regelmäßig bei einer Vielzahl von Gerichten ermöglicht, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Abgemahnten. Eine Splittung der Zuleitungskosten an die Gerichte (mit der Folge einer Erstattungsfähigkeit nur derjenigen an das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag einging) kommt danach nicht in Betracht. Gerade das Einreichen bei sämtlichen ernsthaft in Betracht kommenden Gerichten ist die zweckmäßige und damit erstattungsfähige Rechtsverfolgungsmaßnahme, die im Rahmen des Verfahrens, in dem ein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist, auch abgerechnet werden kann. Hierfür ist die Einreichung über das Online-Schutzschriftenregister gerade ein kostengünstiger Weg.
Diese Rechtsverfolgungskosten sind auch nicht von der Postpauschale gem. Ziffer 7002 VV RVG abgedeckt. Insoweit weist der Erinnerungsgegner zutreffend darauf hin, dass bereits Auslagen für besonders eilige Briefe (Botenkosten) nicht unter die Postpauschale fallen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt - Müller-Rabe RVG Kommentar 19. Aufl. 2010, VV RVG 7001, 7002 Rn 10), so dass Kosten für die Einstellung in ein Online-Register erst recht nicht erfasst sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 4018483 |
JurBüro 2012, 533 |