Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 29.01.2020; Aktenzeichen 531 C 310/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.01.2020, Aktenzeichen 531 C 310/19, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, den Einbau von Funkrauchwarnmeldern in der Wohnung A-B., H. zu dulden.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.06.2020 verwiesen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Edeler Vorsitzende Richterin am Landgericht, Wiemer Richterin, Ponick Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 14950831

ZMR 2021, 115

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