Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 22. März 2001 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Recht der Antragsgegnerin, eine Tonfolge eines Musikwerks als Handyklingelton nutzen zu dürfen.
Der Antragsteller zu 2) ist Komponist und Texter des unter dem Titel, … interpretiert von der Künstlergruppe …, in drei Fassungen – … mit einer Länge von 4:03 Minuten, … mit einer Länge von 4:03 Minuten und … mit einer Länge von 5:57 Minuten – veröffentlichten Musikwerks mit Text. Die Antragstellerin zu 1) ist ein Musikverlag und, abgeleitet vom Antragsteller zu 2), Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikwerk. Die Antragsteller haben Berechtigungsverträge mit der … geschlossen.
Die Antragsgegnerin ist Tonträgerherstellerin. Sie schloss am 13. März 2001 eine Vereinbarung mit der … die nach Art. I. „die Vervielfältigung und Verbreitung von CD-ROMs mit Software für u. a. … und …, Logos etc. und mit Musikwerken in Form von Klingeltönen” durch die Antragsgegnerin zum Gegenstand hat, und unter deren Art. II. die … der Antragsgegnerin das Recht überträgt, dazu Werke des von ihr vertretenen Repertoires zu nutzen. Unter Art. VII. ist vereinbart, dass „Änderungen, die die … an einem Musikwerk vornimmt, um dieses als Klingelton zu verwenden, insbesondere die Kürzung des Musikwerks, … den möglichen Anforderungen des Urheberpersönlichkeitsrechts, speziell den §§ 14 und 39 Urheberrechtsgesetz sowie den Vorschriften über die Bearbeitung genügen” müssen. Gegenstand der Lizensierung durch die … ist u. a. das streitgegenständliche Musikwerk des Antragstellers zu 2).
Unter Berufung auf die Rechteübertragung durch die … vertreibt die Antragsgegnerin eine CD-ROM mit dem Titel, …, auf der sich mit einem Synthesizer eingespielte Tonfolgen aus 50 sog. … zur Nutzung als Handyklingeltöne befinden sowie die Software für die Übertragung auf bestimmte gängige Handymodelle. Darunter befindet sich auch eine mit einem Synthesizerpiano ohne Akkorde eingespielte Handyklingeltonversion des Musikwerks …. In dieser Version mit einer Länge von etwa 0:20 Minuten wird die Melodie des Refrains zweimal wiedergegeben.
Mit Beschluss vom 22. März 2001 hat die Kammer auf Antrag der Antragsteller eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser zur Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde, das Musikwerk … (interpretiert von der Künstlergruppe … und/oder Teile dieses Werkes in bearbeiteter Form, insbesondere als Handyklingelton, auf Tonträgern zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, insbesondere die Compact Disk mit dem Titel … zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, diese anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 26. März 2001.
Die Antragsteller sehen sich durch die auszugsweise Nutzung des Musikwerks … als Klingelton in ihren Rechten verletzt. Sie machen geltend, die … sei nicht befugt, Dritten eine Nutzung von Werken als Handyklingelton zu gestatten, weil das eine selbständige Nutzungsart sei, für die in den Berechtigungsverträgen keine Rechte übertragen worden seien. Sie stellen weiter darauf ab, dass schon die auf eine kurze Tonfolge beschränkte Wiedergabe des Musikwerks … eine unzulässige Änderung darstelle und zudem die Reduzierung auf technische Signale das Werk klanglich verfälsche, was zu einer Entstellung führe, insbesondere bei dem Endverbraucher auf dem Handy.
Die Antragsteller beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 22. März 2001 zu bestätigen.
Der Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 22. März 2001 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die streitgegenständliche Nutzung sei nichts anderes als das übliche und anerkanntermaßen rechtmäßige Nachspielen der Melodie ohne jede Veränderung in der gleichen Tonfolge, im gleichen Rhythmus und im gleichen Tempo auf einem Instrument, hier einem Synthesizerpiano. Mit der Übertragung des rechtmäßig zustandegekommenen Nachspielergebnisses auf ein Handy werde dieses lediglich auf ein anderes Wiedergabemedium übertragen, was gleichfalls nicht als widerrechtlich anzusehen sei. Damit liege keine von der Zustimmung des Urhebers abhängige Änderung vor und erst recht keine Entstellung des Werks. Insbesondere könne anerkanntermaßen die Beschränkung auf die Wiedergabe der das Werk prägenden Melodie nicht beanstandet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als zulässig und begründet.
I.
Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage und der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragsgegnerin hat das Urheberrecht des A...