Leitsatz (amtlich)
1. Ein Parteiwechsel auf Klägerseite kann in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Der ausgeschiedene Kläger hat nur die bis zum Ausscheiden durch seine Klagerhebung verursachten Mehrkosten zu tragen.
2. Dem Versicherungsmakler kann der Versicherer auch nach Kündigung des Rahmenvertrages nicht den vom Makler vermittelten und betreuten Vertragsbestand entziehen. Er bleibt daher zur Zahlung der Bestandspflegecourtage verpflichtet, bis der Versicherungsnehmer den Makler wechselt.
3. Die weitere Zusammenarbeit zwischen Makler und Versicherer ist diesem nicht schon dann unzumutbar, wenn der Makler kein Neugeschäft mehr vermittelt, da der Makler nicht verpflichtet ist, sich um Abschlüsse zu bemühen.
Orientierungssatz
1. Ein Parteiwechsel auf Klägerseite kann in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Der ausgeschiedene Kläger hat nur die bis zum Ausscheiden durch seine Klagerhebung verursachten Mehrkosten zu tragen.
2. Dem Versicherungsmakler kann der Versicherer auch nach Kündigung des Rahmenvertrages nicht den vom Makler vermittelten und betreuten Vertragsbestand entziehen. Er bleibt daher zur Zahlung der Bestandspflegecourtage verpflichtet, bis der Versicherungsnehmer den Makler wechselt.
3. Die weitere Zusammenarbeit zwischen Makler und Versicherer ist diesem nicht schon dann unzumutbar, wenn der Makler kein Neugeschäft mehr vermittelt, da der Makler nicht verpflichtet ist, sich um Abschlüsse zu bemühen.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.218,13 (i. W.: EURO zweitausendzweihundertachtzehn 13/100) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2005 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, nach Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der Klägerin Bestandspflegevergütungen aus dem Versicherungsbestand gemäß der Anlage zu diesem Urteil (Anlage K 18) abzurechnen und zum 31.03. des Folgejahres auszuzahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Jedoch werden der früheren Klägerin U. L., vertreten durch die Prozeßbevollmächtigten der jetzigen Klägerin, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit am 20.06.2005 als Folge der ursprünglich durch sie erhobenen Klage entstandenen Mehrkosten auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Versicherungsmaklervertrag.
Die Beklagte und die ebenfalls zur V. Versicherungsgruppe gehörenden V. Deutsche Krankenversicherung AG, V. Deutsche Sachversicherung AG und A. Rechtsschutzversicherung AG verfügten in der ersten Hälfte der neunziger Jahre über einen Bestand an Versicherungsverträgen, die ihnen durch eine Firma A. & Partner als Versicherungsmaklerin vermittelt worden waren und von dieser betreut wurden. Als deren Firma erlosch, traf die Beklagte, welche die übrigen Gesellschaften ihrer Gruppe vertritt, zunächst mit einer Firma H. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Mitgesellschafter der jetzigen Klägerin, J. B., war, eine Maklerprovisionsvereinbarung, die neben der Vermittlung von Neugeschäften auch die Betreuung des von A. & Partner vermittelten Bestandes betraf. Zum 23.11.1995 schuldete die H. GmbH der Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von DM 61.542,95, wozu sie jedoch nicht mehr imstande war; sie meldete Konkurs an. J. B., der weiterhin für die V. Versicherungsgruppe als Makler tätig sein wollte und zu diesem Zweck ein neues Unternehmen unter der Bezeichnung B. gründete, und die Beklagte tragen daraufhin eine Vereinbarung, wonach er die Verbindlichkeiten der H. GmbH übernehmen sollte – die er in der Folgezeit auch, zumindest überwiegend, tilgte (Schecks Anlagen K 7a und 7b) – und die Beklagte im Gegenzug damit einverstanden war, daß B. die bisher von der H. GmbH vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverträge übernahm. Im Mai 1996 gründete J. B. mit dem Ehemann seiner jetzigen Mitgesellschafterin, G. L., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „B. A. J. B. und G. L. Betreuung und Verwaltung von Versicherungsbeständen”. Mit Schreiben vom 23.05.1996 erklärte sich die Beklagte dieser Gesellschaft gegenüber
„… gern bereit, mit Ihnen eine Zusammenarbeit aufzunehmen. Die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit ist der § 93 HGB.
Die Grundlagen unserer zukünftigen Zusammenarbeit ergeben sich aus der beiliegenden Courtagezusage und den dazugehörigen Anlagen.
Sie übernehmen die Betreuung aller von der B. … vermittelten bzw. bisher betreuten Versicherungsverträge. Sie treten insoweit in alle Rechte und Pflichten der B. ein, d.h., sie haben auch nicht verdiente Vergütungen aus den von der B. vermittelten Versicherungsverträgen zurückzuzahlen. Dies gilt insbesondere auch für Vergütungen, die noch an die B. ausgezahlt wurden.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Dem Schreiben lag eine „Court...