Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 508 C 128/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 19.12.2001 (Geschäfts-Nr.: 508 C 128/01) dahingehend geändert, dass der Beklagte weitergehend verurteilt wird, an die Kläger über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von DM 5.228,36 hinaus weitere EUR 2.476,48 (entspricht DM 4.843,58) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 1.238,24 (entspricht DM 2.421,79) seit dem 03.03.2001 bzw. seit dem 03.04.2001 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Soweit die Kläger rückständigen Mietzins in Höhe von DM 160,00 für den Monat Juni 2000 sowie in Höhe von jeweils DM 341,97 für den Zeitraum von Juli 2000 bis einschließlich April 2001 mit der Begründung begehren, insoweit habe den Beklagten kein entsprechendes Minderungsrecht zugestanden, ist die Berufung unbegründet. Unter Zugrundelegung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Patricia Alpers vom 14.11.2001 sowie die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Anlagen B 2–B 6, insbesondere der Anlage B 2, ist auch das Berufungsgericht sowohl vom Bestehen eines entsprechenden Minderungsrechts dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls im „wieder aufgelebten” Umfang der zum 01.07.2000 eingetretenen Mieterhöhung von DM 341,97 überzeugt.

Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung der ab November 2000 begehrten Erhöhung der Betriebskostenpauschale von monatlich DM 47,95 wendet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum greift die seit dem 01.09.2001 geltende Vorschrift des § 560 Abs. 1 Satz 1 BGB noch nicht ein. Aus diesem Grunde verbleibt es bei der heftig umstrittenen Rechtsfrage, ob bei Mietverträgen über Wohnräume die Anhebung der Pauschale wegen Steigerungen der Betriebskosten überhaupt möglich ist (vgl. nur die Übersicht zum Streitstand bei Langenberg, Kostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 2. Auflage, C RdN. 54 m.w.N.). Der Streit kann indes letztlich dahingestellt bleiben, weil jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MHG nicht gegeben sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG ist erforderlich, dass der Grund für die Umlage „bezeichnet und erläutert” wird. Nach allgemeiner Ansicht genügt die bloße Mitteilung des Erhöhungsbetrages – wie vorliegend – nicht (Langenberg a.a.O. C RdN 40 m.w.N. zu Fußnote 85). Vielmehr wären vorliegend zumindest hinsichtlich der Wasserkosten weitere Einzelangaben für eine befriedigende Bezeichnung und Erläuterung notwendig gewesen.

Ferner ist die Berufung unbegründet, soweit die Kläger den Nachzahlungsbetrag aus der Heizkostenabrechnung vom 11.12.2000 (Anlage K 7) sowie daraus resultierend erhöhte Heizkostenvorauszahlungen von monatlich DM 174,00 ab Januar 2001 verlangen.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den geltend gemachten Anspruch mangels ordnungsgemäßer Abrechnung als nicht fällig eingestuft. Einerseits sind in die Abrechnung nicht die tatsächlich verbrauchte Energiemenge sondern lediglich die angefallenen Kosten eingestellt. Darüber hinaus aber sind die angesetzten, den Beklagten betreffenden Verbrauchswerte nicht tatsächlich erfasst sondern geschätzt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der vorgetragenen Tatsachen überhaupt die Voraussetzung einer Schätzung gemäß § 9 a Heizkostenverordnung gegeben gewesen sind. Denn jedenfalls sind die Grundlagen der Schätzung weder in der Abrechnung noch in den Schriftsätzen des vorliegenden Verfahrens substantiiert dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund ist der in Rechnung gestellte Betrag unabhängig von der Frage des Kürzungsrechts des Beklagten gemäß § 12 Heizkostenverordnung bereits nicht plausibel.

Dagegen ist die Berufung begründet, soweit die Kläger von dem Beklagten den – um die „wieder aufgelebte” Minderung gekürzten – Mietzins für die Monate März und April 2001 begehren. Insoweit hat das Amtsgericht unzutreffend einen konkludenten Mietaufhebungsvertrag mit Wirkung zum 28.02.2001 angenommen, wobei die entsprechende rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Kläger in der fristlosen Kündigung vom 09.10.2000 und deren Verfolgung im Räumungsprozess vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Geschäfts-Nr. 508 C 424/00) zu sehen sein soll. Diese Kündigung war entsprechend dem jetzigen Standpunkt beider Parteien unwirksam, weswegen das Amtsgericht Hamburg-Blankenese im vorstehend erwähnten Räumungsprozess die Räumungsklage der Kläger mit Urteil vom 28.02.2001 rechtskräftig abwies. Bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2001 hatte das Amtsgericht mit Verfügung vom 31.01.2001 darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegende Kündigung vom 09.10.2000 uns...

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