Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7 345,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin L.C.S. auf Grund des Beschlusses des AG Hamburg vom 9. August 2006, Geschäftsnummer 68g IK 493/06 (Anlage K 1).
Die Schuldnerin hatte am 14. 12. 2004 einen Darlehensvertrag über 30 851,49 EUR geschlossen sowie zeitgleich einen Versicherungsvertrag mit der Fa.C. AG, deren konzernrechtliche Verschwisterung mit der Beklagten streitig ist für den eine Einmalprämie in Höhe der Klagforderung fällig und von der Beklagten an den Versicherer ausgezahlt wurde.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. Januar 2005, das er als Anlage K 4 vorlegt, den Widerruf des Kreditvertrages.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Widerrufsrecht nicht durch Zeitablauf erloschen sei, weil die Belehrung der Beklagten über die Folgend es Widerrufs nicht ausreichend gewesen sei. Der Versicherungsvertrag stelle einen mit dem Kreditvertrag verbundenen Vertrag und eine wirtschaftliche Einheit dar, so dass der Widerruf auch den Versicherungsvertrag erfasse. Die Beklagte müsse deshalb diesen Teil der Darlehenssumme an ihn auskehren und könne dies nicht mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 7 345,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zustehe. Ein verbundenes Geschäft sei nicht gegeben, der Versicherungsvertrag sei ein Sicherungsinstrument, kein aus dem Darlehen finanziertes weiteres Geschäft. Schließlich habe die Schuldnerin vom Versicherungsvertrag ohnehin zurücktreten können, darauf werde im Rahmen Vertrags ausdrücklich hingewiesen. Die Besonderheiten des Versicherungsrechts schlössen hier eine Anwendung des § 358 BGB aus, andernfalls gelte § 358 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsausführungen wird auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 21 Abs. 1 ZPO vor dem angerufenen Gericht zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter der Schuldnerin und Darlehensnehmerin die von dieser gezahlten Einmal-Versicherungsprämie in Höhe der Klagforderung nach § 358 Abs. 3, Abs. 4, 357, 346 ff. BGB von der Beklagten als Darlehensgeberin zurückverlangen.
Der vom Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2007 erklärte Widerruf des Kreditvertrags erfasst auch die hier streitgegenständliche Restschuldversicherung und führt dazu, dass dieser nach Maßgabe der genannten Vorschriften rückabzuwickeln ist, wobei dem Kläger der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht entgegengehalten werden kann.
1. Der Widerruf ist insbesondere rechtzeitig erklärt. Der Kreditvertrag datiert zwar vom 14. Dezember 2004, indes war die Widerrufsfrist nicht gemäß § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB erloschen, weil die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß belehrt worden war. Die Belehrung der Schuldnerin in diesem Vertrag genügt nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BGB-Info, insbesondere ist die Anlage 2 zu § 14 BGB-Info hier nicht verwandt worden.
Die Belehrung der Schuldnerin erfolgte nicht im gebotenen Umfang, weil eine Belehrung darüber unterblieb, dass sie im Falle des Widerrufs des Darlehensgeschäfts auch an den Versicherungsvertrag nicht gebunden sein würde. Dies ist vorliegend der Fall, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag um ein solches verbundenes Geschäft handelt, dass mit dem Darlehensgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bildet. Eine Belehrung darüber ist nicht erfolgt, der Hinweis darauf, dass das Versicherungsverhältnis seinerseits ohnehin widerrufbar ist, reicht dafür wiederum nicht aus.
Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag stellen verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB dar mit der Folge, dass darüber entsprechend § 14 BGB-Info zu belehren ist mit der weiteren Folge, dass im Fall der wie hier unterbliebenen Belehrung die Widerrufsfrist vorliegend nicht abgelaufen war.
Der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag unterfällt §§ 495, 355 BGB. Der über diesen mitfinanzierte Restschuldversicherungsvertrag stellt ein verbundenes Geschäft dar.
Zum Abschluss einer solchen Versicherung verständigten sich die Parteien in dem Ratenkreditvertrag mit der Maßgabe, dass die einmalige Versicherungsprämie in Höhe der Klagforderung durch die Darlehenssumme von der Klägerin mitfinanziert wurde. Durch die über die K...