Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Hamburg bei Mietpreisüberhöhung. Wohnraummiete: Berücksichtigung von Verbesserungen. Wohnraummiete: Wegfall des Wohnraummangels

 

Orientierungssatz

1. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der jeweilige einschlägige Hamburger Mietspiegel grundsätzlich die beste Erkenntnisquelle.

2. Verbesserungen und Modernisierungen des Mietshauses, die die Wohnungsausstattung zwar neuzeitlichen Erfordernissen anpassen, den Baukörper aber unberührt lassen, führen nicht zu einer Einordnung in eine höhere Baualtersklasse, sondern sind als mietwerterhöhende Faktoren bei der Einordnung in die jeweilige Mietzinsspanne zu berücksichtigen.

3. Bestand bei Vertragsschluß ein "geringes Angebot" iS von WiStG § 5 (juris: WiStrG), so bleibt eine die Wesentlichkeitsgrenze übersteigende Mietzinsvereinbarung auch dann teilnichtig nach WiStG § 5, BGB § 134, wenn sich in der Folgezeit das Angebot an entsprechenden Wohnungen erhöht.

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 5 C 31.05)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734989

ZMR 1998, 499

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